European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00228.17A.0124.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 1 erster Fall ZPO hat bereits das Rekursgericht verneint, weshalb sie
in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann
(RIS‑Justiz RS0042981 [T2]).
2.
Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder die mangelnde Eignung des Sachverständigen ergeben soll, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund (RIS‑Justiz
RS0044555; RS0044834). Anderes gilt nur dann,
wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RIS‑Justiz
RS0044733 [T1]; RS0044834 [T10]), wenn das Gutachten des Vorprozesses deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruhte, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren (RIS‑Justiz
RS0044773 [T2]), oder wenn der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat (RIS‑Justiz RS0044834 [T5]; RS0044555 [T4]).
Solche Umstände hat der Wiederaufnahmskläger konkret und schlüssig darzutun (RIS‑Justiz RS0044834 [T14]; jüngst 1 Ob 3/15w). Diesen Anforderungen genügt die Wiederaufnahmsklage nicht, weil darin nur das vom seinerzeitigen Gerichtsgutachten abweichende Ergebnis des nachträglich eingeholten (Privat‑)Gutachtens dargelegt wird.
Schon aus diesem Grund ist die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren nicht zu beanstanden.
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