Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht hat im Vorprüfungsverfahren vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt wird. Mangelt es daran, so ist die Klage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen (§ 538 Abs 1 ZPO).
Nach herrschender Rechtsprechung vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iS des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (ZVR 1989/99 mwN; zuletzt 10 ObS 157/00m). Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SZ 61/184 ua; zuletzt 10 ObS 157/00m).
Das Rekursgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt und ist auf dieser Grundlage ua davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmsklägerin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes schlüssig gar nicht behauptet hat.
Ob die dieser Auffassung des Rekursgerichtes zugrunde liegende Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten zutrifft, stellt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 280/98m; 9 Ob 72/00d uva). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann hier keine Rede sein: Das gesamte Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Wiederaufnahmsklage läuft - soweit es das nunmehr von ihr eingeholte Privatgutachten und dessen Verhältnis zum im Hauptverfahren eingeholten Gutachten betrifft - darauf hinaus, das im Hauptverfahren eingeholte Gutachten als lückenhaft und unrichtig zu bezeichnen und dem damals beigezogenen Sachverständigen die Unterlassung notwendiger Untersuchungen vorzuwerfen. Dass die als notwendig bezeichneten Untersuchungen damals nicht bekannt gewesen seien, wird nicht behauptet. Konkrete Behauptungen darüber, dass das nunmehrige Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruht, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war, fehlen völlig. Dass ua - allerdings völlig unkonkretisiert - auch auf "heutige medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse" verwiesen wird, macht daher die Beurteilung des Prozessvorbringens durch die zweite Instanz nicht unvertretbar. Die darauf gestützte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist daher nicht revisibel.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das nunmehr ins Treffen geführte Gutachten auf neuen, zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch nicht bekannten Erkenntnismethoden beruht hat, wäre - schlüssige Behauptungen in diesem Sinn vorausgesetzt - Sache des Wiederaufnahmsverfahrens gewesen (vgl 10 ObS 394/98h = ARD 5073/30/99). Das nunmehrige Begehren auf Einholung eines solchen Gutachtens kann die vom Rekursgericht vermissten Klagebehauptungen nicht ersetzen.
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