OGH 5Ob143/03w

OGH5Ob143/03w26.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin C***** B***** B*****, nunmehr C***** E***** nv, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Helga R*****, vertreten durch Robathin & Hofmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG, infolge Rekurses der C***** E***** nv gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 2003, GZ 39 R 438/02d-9, womit der Rekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. September 2002, GZ 9 Msch 11/02p-5, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der Antragstellerin wird auf C***** E***** nv richtiggestellt.

2. Dem Rekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. September 2002, GZ 9 Msch 11/02p-5, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin war Mieterin der Wohnung ***** in ***** aufgrund eines Mietvertrages vom 28. 11. 1995. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, auf der sich das Haus *****befindet.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag an die Schlichtungsstelle begehrte die eine "C***** B***** B*****" gegenüber der Antragsgegnerin festzustellen, dass bei Vorschreibung des Mietzinses ihr gegenüber im Zeitraum 15. 11. 1995 bis 31. 7. 1999 durch Heranziehung eines unrichtigen Betriebskostenschlüssels das zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Weiters begehrte sie, den Nutzflächenschlüssel neu festzusetzen und regte weiters an, der Antragsgegnerin die festgestellten Überzahlungen zur Rückzahlung an sie aufzuerlegen. Der Antrag wurde eingeleitet mit den Worten "Wir waren Mieter der Wohnung ....." im weiteren erfolgt ein Bezug auf den Mietvertrag vom 28. 11. 1995, der auch am 2. 9. 2002 vorgelegt wurde.

Auch in der Anrufung des Gerichtes bezeichnete sich die Antragstellerin als "C***** B***** B*****".

Erstmals im gerichtlichen Verfahren bestritt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Mieterposition der Antragstellerin die Aktivlegitimation der C***** B***** B*****.

Die Antragstellerin brachte dazu vor, dass tatsächlich die "C***** E***** nv" Mieterin gewesen sei.

Die Antragsgegnerin brachte noch vor, dass die "C***** B***** B*****" kein Rechtssubjekt darstelle.

Dazu wurde vom Erstgericht festgestellt:

Die C***** E***** nv (entspricht einer AG) hatte bis ca Anfang 2000 ihren Sitz in B***** B*****. Dann verlegte sie ihren Sitz nach A*****. Die C***** E***** nv ist ein Logistikdienstleiter und vermietet weltweit Ladungsträger wie zB Paletten. Die C***** B***** nv ist eine davon verschiedene juristische Person, die ihren Sitz in 2880 B*****, B***** hat. Diese Gesellschaft hatte mit dem Abschluss des Mietvertrages nicht zu tun.

Das Erstgericht wies mit Sachbeschluss den Antrag mangels Aktivlegitimation der C***** B***** B***** ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen gegen den abweisenden Sachbeschluss von der Antragstellerin C***** E***** nv erhobenen Rekurs zurück. Der Rekurs sei unzulässig, weil er nicht von einer Verfahrenspartei erhoben worden sei. Eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO komme nicht in Betracht. Für die Abgrenzung zwischen Berichtigung der Parteibezeichnung und unzulässiger Parteiänderung werde als entscheidend erachtet, ob die Prozesspartei im Prozessrechtsverhältnis bleiben solle oder aber eine andere an ihre Stelle treten solle. Im vorliegenden Fall werde tatsächlich keine Richtigstellung, sondern der Austausch eines Rechtssubjektes angestrebt.

Das Rekursgericht sprach aus, dass sich ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges aufgrund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erübrige.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zufolge analoger Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO als ordentlicher Rekurs zu behandeln ist (vgl EFSlg 57.843; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519 ZPO).

Der nicht zweiseitige Rekurs (vgl RIS-Justiz RS0043760) ist zulässig und auch berechtigt.

Zunächst bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG (RIS-Justiz RS00113769).

Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der (oder gegen die) nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auch von amtswegen vorzunehmen.

Zunächst ist klarzustellen, dass die ursprüngliche "Antragstellerin" sich als "C***** B***** B*****" bezeichnete, nicht aber als "C***** B***** nv" wobei nur geklärt ist, dass letztere eine real existierende Person ist. Ob auch die "C***** B***** B*****" eine existente juristische Person ist (was zumindest zweifelhaft ist) kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Ergibt sich nämlich aus einer Klagserzählung etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, hier durch Bezugnahme auf einen Mietvertrag und die Behauptung "Wir waren Mieter ....", dass der in Anspruch Genommene wissen musste, wer Antragsteller sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist (ecolex 1992, 243; RIS-Justiz RS00390300; RS0039871 insbes 8 ObA 64/01x). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht bloß in der Regel für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung (RIS-Justiz RS0039297, weshalb bei Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, dann ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn tatsächlich zwei Rechtssubjekte existieren (RIS-Justiz RS0039731).

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen ist aber ohnedies anzunehmen, dass es sich bei Bezeichnung der urspünglichen Antragstellerin bloß um eine Fehlbezeichnung einer tatsächlich existierenden Gesellschaft handelte, die kein eigenes Rechtssubjekt darstellte. In einem solchen Fall ist die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO ohnedies stets zulässig (RIS-Justiz RS0039321).

Weil zwischen den Parteien bereits im Verfahren erster Instanz eine Erörterung der Rechts- und Sachlage stattgefunden hat, auch ausreichende Feststellungen zur maßgeblichen Frage vorliegen, war durch den Obersten Gerichtshof eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO vorzunehmen.

Spätestens seit der mündlichen Verhandlung vom 2. 9. 2002 war in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, wer die Rechtsposition des Antragstellers einnehmen sollte. Diesfalls ist es nicht erforderlich, ein bisheriges Rechtssubjekt aus dem Rechtsstreit auszuscheiden und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (9 ObA 251/88 ua).

Der Rekurs an die zweite Instanz wurde daher von der antragstellenden Verfahrenspartei und nicht von einer dritten Person erhoben, sodass die Zurückweisung des Rekurses aus diesem Grund verfehlt war.

Das Rekursgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren meritorisch über den Rekurs der Antragstellerin zu entscheiden haben.

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