OGH 6Ob266/08y

OGH6Ob266/08y17.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (und gefährdeten) Partei Mag. Gerhard K*****, vertreten durch Suppan & Spiegl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien (und Gegner der gefährdeten Partei) 1. Anton H***** 2. S*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und gefährdeten Partei und der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2008, GZ 11 R 125/08w-17, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Juli 2008, GZ 1 Cg 37/08g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 508a Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei richtet sich gegen den im Hauptverfahren ergangenen Beschluss auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts keine Klagsänderung, wenn sich aus der Klagserzählung ergibt, wer Beklagter sein sollte, und die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist (RIS-Justiz RS0039300). In der Auffassung des Rekursgerichts, unter der nach dem Willen der klagenden Partei in Anspruch genommenen „Medieninhaberin" sei bei einer APA-OTS-Meldung jene Person zu verstehen, über deren APA-Zugang die Verbreitung erfolgte, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Ob es sich dabei tatsächlich um den „Medieninhaber" im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG handelt, ist im Rahmen der Entscheidung über die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht zu prüfen, betrifft diese Frage doch nicht die Identität der in Anspruch genommenen beklagten Partei, sondern ausschließlich die Frage der Passivlegitimation.

2. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei richtet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die beklagten Parteien; er enthält zwar umfangreiches Sachverhaltsvorbringen, lässt aber nicht erkennen, aufgrund welcher unrichtigen rechtlichen Beurteilung Feststellungen von den Vorinstanzen nicht getroffen wurden. Im Übrigen ist der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz; er hat von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat (RIS-Justiz RS0002192).

Nach den vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen lagen zum Zeitpunkt der inkriminierten APA-Aussendung bereits die Rechercheergebnisse eines profil-Artikels über „Informationsflüsse" zwischen dem Innenministerium und der Ö***** vor. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage den Hinweis auf diese Verdachtslage als wegen der politischen Dimension für gerechtfertigt ansahen und die weiteren Äußerungen, es handle sich um einen „ungeheuerlichen Vorwurf von besonderer landespolitischer Tragweite" und es bestehe ein „umfangreiches schwarzes VPNÖ-Netzwerk zum Zwecke des parteipolitischen Machtmissbrauchs", als wertende Kritik im politischen Meinungsstreit qualifizierten, so ist darin gleichfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

3. Die Revisionsrekurse waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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