OGH 5Ob10/86; 8Ob603/88; 4Ob531/90; 7Ob668/90; 4Ob543/91; 9ObA148/92; 9ObA181/92; 5Ob156/92; 5Ob23/93; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob497/97t; 5Ob61/98a; 2Ob46/98y; 5Ob334/99z; 6Ob206/00p; 5Ob170/01p; 5Ob172/04m; 6Ob55/07t; 5Ob214/07t; 5Ob220/07z; 5Ob226/07g; 2Ob183/07m; 5Ob241/08i; 5Ob224/09s; 5Ob267/09i; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 5Ob28/12x; 5Ob17/12d; 5Ob208/11s; 1Ob39/13m; 6Ob203/12i; 5Ob153/13f; 5Ob109/14m; 5Ob197/16f; 5Ob95/17g; 6Ob175/20h; 5Ob39/22d; 10Ob23/22p (RS0005948)

OGH5Ob10/86; 8Ob603/88; 4Ob531/90; 7Ob668/90; 4Ob543/91; 9ObA148/92; 9ObA181/92; 5Ob156/92; 5Ob23/93; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob497/97t; 5Ob61/98a; 2Ob46/98y; 5Ob334/99z; 6Ob206/00p; 5Ob170/01p; 5Ob172/04m; 6Ob55/07t; 5Ob214/07t; 5Ob220/07z; 5Ob226/07g; 2Ob183/07m; 5Ob241/08i; 5Ob224/09s; 5Ob267/09i; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 5Ob28/12x; 5Ob17/12d; 5Ob208/11s; 1Ob39/13m; 6Ob203/12i; 5Ob153/13f; 5Ob109/14m; 5Ob197/16f; 5Ob95/17g; 6Ob175/20h; 5Ob39/22d; 10Ob23/22p28.3.2023

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt.

Normen

AußStrG §1 B1
ABGB §838a
JN §1 BIa
MRG §37
WEG 2002 §52
WGG 1979 §22

5 Ob 10/86OGH18.02.1986
8 Ob 603/88OGH24.11.1988

Beisatz: Demnach ist eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des § 37 Abs 1 MRG durch Analogie ausgeschlossen. (T1)

4 Ob 531/90OGH11.09.1990

Beisatz: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T2) = Veröff: WoBl 1991,190

7 Ob 668/90OGH10.01.1991

Beisatz: Für die Beurteilung, welche Art des zivilgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, sind der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich. (T3)

4 Ob 543/91OGH10.09.1991

nur: Doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt. (T4)<br/>Beisatz: Rechtliche Schritte, damit das gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem es gemietet wurde. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg. (T5) <br/>Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)

9 ObA 148/92OGH02.09.1992

Vgl auch; Beisatz hier: Ablösezahlung für Dienstwohnung - keine Verweisung in das außerstreitige Verfahren im Sinn des § 37 MRG. (T6)

9 ObA 181/92OGH02.09.1992

Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: EvBl 1993/42 S.204

5 Ob 156/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Der Außerstreitrichter kann auch unter den Voraussetzungen des § 37 Abs 4 MRG Rückzahlungstitel für Rückforderungsansprüche nach dem MG schaffen. (T7)

5 Ob 23/93OGH09.03.1993

nur T4; Veröff: WoBl 1993,138

5 Ob 2175/96fOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung auf Grund einer in § 27 Abs 1 MRG näher definierten "ungültigen und verbotenen" Vereinbarung erbracht wurde. Das trifft nicht auf jede Entgeltvereinbarung zwischen Mieter und Immobilienmakler zu, die Rechtsgrundsätze über das Entstehen eines Provisionsanspruches verletzt. (T8)

5 Ob 2177/96zOGH25.06.1996

Vgl auch; Beis wie T8

5 Ob 497/97tOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 26 WEG. (T9)

5 Ob 61/98aOGH24.03.1998

Auch; nur T4; Beis wie T3

2 Ob 46/98yOGH23.04.1998

nur T4; Beisatz: Der Rechtsweg ist also nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 37 Abs 1 MRG aufgezählt sind. (T10)

5 Ob 334/99zOGH25.01.2000

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/17

6 Ob 206/00pOGH30.08.2000

Vgl; Beisatz: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T11)

5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T11 nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T12)<br/>Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des § 37 Abs 1 MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T13)<br/>Beisatz: Für das Begehren des Mieters auf Feststellung, der Vermieter habe für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen am Bestandobjekt aus dessen Bautätigkeit zu haften, gilt, dass ein solches Feststellungsbegehren weder unter § 8 Abs 3 MRG subsumiert werden kann, noch sonst im Katalog des § 37 Abs 1 MRG Deckung findet. (T14)

5 Ob 172/04mOGH29.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Auch Betriebskostenstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung gemäß § 17 MRG sind von der Verweisung in das Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 1 Z 9 MRG) mitumfasst. (T15)

6 Ob 55/07tOGH25.05.2007

Vgl; Beis wie T11

5 Ob 214/07tOGH02.10.2007

Beis wie T10; Beisatz: Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 nicht angeführt. (T16)

5 Ob 220/07zOGH20.11.2007

Auch; Beisatz: Die Rechtsauffassung, die Klärung strittiger Fragen der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags sei dem streitigen Verfahren vorzubehalten, entspricht der Judikatur. (T17)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 52 Abs 1 WEG 2002. (T18)

2 Ob 183/07mOGH10.04.2008

Auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ebenso für Angelegenheiten nach dem Kleingartengesetz. (T19)<br/>Beis wie T3

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Vgl

5 Ob 224/09sOGH11.02.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18

5 Ob 267/09iOGH20.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG. (T20)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21)

5 Ob 10/11yOGH09.02.2011

Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22)

5 Ob 28/12xOGH20.03.2012

Vgl auch

5 Ob 17/12dOGH20.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: § 838a ABGB. (T23)<br/>Veröff: SZ 2012/36

5 Ob 208/11sOGH24.04.2012

Vgl; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22

1 Ob 39/13mOGH29.04.2013

Vgl auch

6 Ob 203/12iOGH20.03.2013

Vgl; Beis wie T20; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T24)

5 Ob 153/13fOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG. (T25)

5 Ob 109/14mOGH23.10.2014

Vgl auch

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T18; Veröff: SZ 2016/136

5 Ob 95/17gOGH23.10.2017

Vgl auch; Beis wie T21; Beis wie T22

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T11

5 Ob 39/22dOGH22.08.2022

Beis wie T18

10 Ob 23/22pOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Die Klägerin stützt sich darauf, dass das bei Übergabe der Wohnung vorhandene Nachtspeichergerät asbesthaltig und erheblich gesundheitsgefährdend war und daher entfernt werden musste. Damit wird der Tatbestand des § 8 Abs 2 Z 2 MRG geltend gemacht, sodass über die daraus resultierenden Ersatzansprüche gemäß § 37 Abs 1 Z 5 MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden ist. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0050OB00010_8600000_001

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