Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass die Mietwohnung des Antragstellers in einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Gebäude gelegen ist, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. Damit gelten zufolge § 1 Abs 4 Z 1 MRG die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des MRG. Weiters ist unstrittig, dass die Antragsgegnerin bereits vor dem Jahr 1997 von Mietern die Anhebung des Hauptmietzinses nach § 45 MRG begehrt hat. Deshalb gelten zufolge § 45 Abs 5 MRG für sämtliche Mietgegenstände des Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. Hauptstückes des MRG mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz.
Diese klare Rechtslage, wonach bei Abschluss eines Hauptmietvertrages im Jahr 1997 die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 MRG zulässig war, will der Antragsteller nicht gegen sich gelten lassen. Er vertritt den Rechtsstandpunkt, im Jahr 1997 nach dem Tod seines Vaters, des bisherigen Hauptmieters der Wohnung, in dessen Hauptmietrechte gemäß § 14 Abs 2 MRG mit Zustimmung der Antragsgegnerin eingetreten zu sein. Deshalb sei für den zulässigen Hautpmietzins die Ausstattungskategorie D heranzuziehen. Unbestritten blieb, dass der Antragsteller im Jahr 1997 die Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG, die ein gesetzliches Eintrittsrecht bewirkt hätten, nicht erfüllt hat. Der Antragsteller hat nach der auf seine Anfrage erteilten Zustimmung der Antragsgegnerin, er könne „nach dem bisherigen Hauptmieter die Mietrechte an der Wohnung fortsetzen", wobei ein wertgesicherter Hauptmietzins von S 32,80 pro m² und Monat „vorgeschrieben" werde, die Wohnung bezogen und zwei Jahre hindurch den ihm vorgeschriebenen Mietzins unbeanstandet bezahlt.
Wenn die Vorinstanzen aufgrund dieser Sach- und Rechtslage zur Beurteilung gelangten, es sei ab Mai 1997 zum Abschluss eines neuen Hauptmietvertrags zu einem angemessenen Hauptmietzins iSd § 16 Abs 1 MRG gekommen, ist dies schon in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller bei einer solchen Vereinbarung auf kein ihm zukommendes Recht stillschweigend verzichtet hat (er erfüllte nämlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Mietrechtseintritt nicht), nach der zu § 863 ABGB ergangenen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Überhaupt lassen sich für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten - hier Bezug der Wohnung und Bezahlung des angemessenen Hauptmietzinses durch zwei Jahre - allgemein gültige Aussagen nicht treffen, sodass damit zusammenhängende Fragen auf den Einzelfall abgestellt sind und daher regelmäßig darüber hinaus keine rechtliche Bedeutung haben (vgl RIS-Justiz RS0014420 [T4, 16]; RS0011878; RS0109021 ua). Eine dabei angeblich bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens - das Erstgericht habe zu Unrecht Ergebnisse des Vorverfahrens 49 Msch 21/00d zugrundegelegt - hat das Rekursgericht irrevisibel verneint. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Feststellung der Ausstattungskategorie der Wohnung für die Frage der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses ohne Belang ist (§ 45 Abs 5 MRG). Das Begehren auf selbständige Feststellung, dass eine Wertsicherung des vereinbarten Hauptmietzinses nicht vereinbart worden sei, ist im Katalog der im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten des § 37 Abs 1 nicht angeführt.
Insgesamt werden somit im außerordentlichen Rechtsmittel keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.
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