OGH 8Ob294/81; 2Ob2/84; 2Ob14/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob30/86; 2Ob19/85; 8Ob18/87; 1Ob49/95 (RS0058461)

OGH8Ob294/81; 2Ob2/84; 2Ob14/84; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob30/86; 2Ob19/85; 8Ob18/87; 1Ob49/9519.9.2023

Rechtssatz

Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.

Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2
EKHG §11 Abs1

8 Ob 294/81OGH11.02.1982

Veröff: ZVR 1983/1 S 11

2 Ob 2/84OGH31.01.1984

Veröff: ZVR 1984/297 S 308

2 Ob 14/84OGH10.04.1984
8 Ob 24/84OGH17.01.1985
8 Ob 39/86OGH23.10.1986

Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)

2 Ob 30/86OGH27.01.1987

Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Traktors mit Pflug, der bei Lenkmanöver ausschert. (T2) Veröff: ZVR 1987/123 S 362

2 Ob 19/85OGH12.05.1987

Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Schlepplifts bei Blockierung der Schleppspur durch einen Schifahrer. (T3) Veröff: RZ 1987/65 S 249

8 Ob 18/87OGH21.05.1987

Veröff: ZVR 1988/46 S 111

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. (T4) Veröff: SZ 68/220

2 Ob 57/98sOGH20.01.1998

Auch

2 Ob 42/00sOGH16.03.2000
2 Ob 339/00tOGH21.12.2000

Auch

2 Ob 43/01iOGH22.02.2001

Auch

2 Ob 114/06pOGH18.01.2007

Beis wie T4; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr beim durch das ungeschickte Verhalten eines anderen Liftbenützers ausgelösten Sturz aus dem fahrenden Doppelsessellift. (T5)

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels. (T6)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T7)

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T4

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T8)

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; Beisatz: Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes. (T9)

2 Ob 80/10vOGH07.02.2011

Vgl; Beis wie T8

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Auch

2 Ob 170/12gOGH20.12.2012

Auch; Beis wie T4

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/69

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T10)

2 Ob 163/20iOGH18.12.2020

Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T11)

2 Ob 217/20fOGH29.04.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen. (T12)

2 Ob 134/23dOGH19.09.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0080OB00294_8100000_001

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