OGH 7Ob730/78 (RS0044635)

OGH7Ob730/7817.1.2023

Rechtssatz

Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.

Normen

ZPO §534 Abs2 Z4
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4

7 Ob 730/78OGH23.11.1978

Veröff: SZ 51/165

3 Ob 612/79OGH12.12.1979

Beisatz: Wiederaufnahmskläger müssen in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1980/102 S 324

4 Ob 157/85OGH04.03.1986

Auch

6 Ob 66/97tOGH20.03.1997
4 Ob 25/00fOGH15.02.2000

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/25

9 ObA 7/00wOGH14.06.2000

Beis wie T1

10 ObS 371/01hOGH11.12.2001

Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)<br/>Beisatz: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem in einem Folgeprozess eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils im Folgeprozess zuwarten. (T3)<br/>Anm: Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a)

9 Ob 3/04pOGH11.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen wäre, einen zweckdienlichen Beweisantrag zu stellen. (T4)

8 ObA 28/04gOGH26.08.2004

Beis wie T1

2 Ob 292/05pOGH06.04.2006
3 Ob 173/06xOGH19.10.2006

Auch; Beisatz: Hier: Fristauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens im Bauverfahren. (T5)

3 Ob 72/08xOGH11.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird. (T6)

5 Ob 239/08wOGH04.11.2008

Beis wie T2; Beis wie T6

9 Ob 19/10zOGH24.03.2010

Auch; Beis wie T6

5 Ob 148/10sOGH31.08.2010

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T7)

4 Ob 123/13mOGH27.08.2013

Auch

3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Beis wie T6; Beisatz: Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. (T8)<br/>Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T9)<br/>Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T10)

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016
1 Ob 121/16zOGH30.08.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T11)

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Beis wie T2

10 ObS 45/18tOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zustellung eines Sachverständigengutachtens fristauslösend. (T12)

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Beis wie T8; Beis wie T10

7 Ob 55/22xOGH07.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6

8 Ob 34/22sOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 82/22iOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0070OB00730_7800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)