OGH 8ObA28/04g

OGH8ObA28/04g26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Walter Sch*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Februar 2004, GZ 13 Ra 10/04z-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Steuerberaters nicht zurechnen lassen, nicht in Zweifel, meint jedoch, in Anbetracht der Feststellung des Erstgerichtes, es sei unsicher, wann der Kläger erstmals mit seinem Steuerberater telefonischen Kontakt gehabt habe, sei die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft gemacht worden. Er übergeht damit die ständige Rechtsprechung, dass die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ihren Anfang erst dann nimmt, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (RIS-Justiz RS0044646; 9 ObA 7/00w).

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