Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Steuerberaters nicht zurechnen lassen, nicht in Zweifel, meint jedoch, in Anbetracht der Feststellung des Erstgerichtes, es sei unsicher, wann der Kläger erstmals mit seinem Steuerberater telefonischen Kontakt gehabt habe, sei die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht glaubhaft gemacht worden. Er übergeht damit die ständige Rechtsprechung, dass die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ihren Anfang erst dann nimmt, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung (RIS-Justiz RS0044646; 9 ObA 7/00w).
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