OGH 4Ob91/78; 1Ob550/84; 8Ob40/89; 8Ob41/89; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 4Ob368/97i; 1Ob341/99z; 6Ob283/01p; 8Ob108/05y; 6Ob167/06m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob200/11g; 8Ob125/11g; 6Ob21/13a; 3Ob197/13m; 8Ob47/14s; 6Ob230/15i; 6Ob209/16b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob36/22w; 6Ob191/23s (RS0009003)

OGH4Ob91/78; 1Ob550/84; 8Ob40/89; 8Ob41/89; 4Ob98/92; 6Ob2401/96y; 7Ob89/97g; 7Ob150/97b; 4Ob368/97i; 1Ob341/99z; 6Ob283/01p; 8Ob108/05y; 6Ob167/06m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 4Ob200/11g; 8Ob125/11g; 6Ob21/13a; 3Ob197/13m; 8Ob47/14s; 6Ob230/15i; 6Ob209/16b; 6Ob231/16p; 3Ob195/17y; 6Ob16/18y; 4Ob69/18b; 6Ob110/18x; 6Ob112/18s; 6Ob198/18p; 6Ob181/18p; 6Ob83/19b; 6Ob6/19d; 6Ob236/19b; 6Ob36/22w; 6Ob191/23s23.10.2023

Rechtssatz

Recht auf Achtung der Geheimsphäre als Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB.

Privatsphäre — Geheimsphäre

 

Normen

ABGB §16
MRK Art8 II1

4 Ob 91/78OGH24.10.1978

Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (mit Anm. v. Marhold) = RdA 1979,394 (mit Anm. v. Raschauer)

1 Ob 550/84EGMR23.05.1984

Veröff: SZ 57/98 = EvBl 1985/32 S 149 = JBl 1985,159 = VersR 1986,1179

8 Ob 40/89OGH07.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schutz einer "Privatsphäre" der im insolvenzrechtlichen Liquidationsstadium befindlichen Gesellschaft kommt von vornherein nicht in Betracht. (T1)

8 Ob 41/89OGH07.09.1989

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 98/92OGH24.11.1992

Auch

6 Ob 2401/96yOGH30.01.1997

Veröff: SZ 70/18

7 Ob 89/97gOGH14.05.1997
7 Ob 150/97bOGH23.07.1997

Auch

4 Ob 368/97iOGH24.02.1998

Vgl auch

1 Ob 341/99zOGH25.05.2000

Veröff: SZ 73/87

6 Ob 283/01pOGH29.08.2002

Veröff: SZ 2002/107

8 Ob 108/05yOGH19.12.2005

Beisatz: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/185

6 Ob 167/06mOGH14.09.2006

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht auf Namensanonymität. Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist aber mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat. Ob tatsächlich ein solcher Anlass gegeben war, ist ebenso Einzelfallbeurteilung wie das Ergebnis der Interessenabwägung. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T4)

6 Ob 6/06kOGH28.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T5)

6 Ob 103/07aEGMR25.05.2007

Beis wie T2

4 Ob 200/11gOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T6)

8 Ob 125/11gOGH20.01.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5<br/>Veröff: SZ 2012/10

6 Ob 21/13aOGH08.05.2013

Beis wie T2; Beisatz: Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden. (T7)

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T2

8 Ob 47/14sOGH26.06.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Montage von Videokameraattrappen. (T8)

6 Ob 230/15iOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T2 nur: Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßiger erlangter Information über die Geheimsphäre. (T9)<br/>Beisatz: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Das gilt auch für das Berufs‑ und Geschäftsleben, ohne dass Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisse über § 16 ABGB geschützt sind. (T10)

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Beis wie T9

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Beis wie T2 nur: Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. (T11)

3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Beis wie T11

6 Ob 16/18yOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T11

4 Ob 69/18bOGH23.08.2018
6 Ob 110/18xOGH31.08.2018

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 112/18sOGH31.08.2018

Vgl

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 181/18pOGH27.02.2019

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 83/19bOGH23.05.2019

Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/59

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T10 nur: Schutzgegenstand ist die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. (T12)

6 Ob 36/22wOGH06.04.2022

Vgl; Beisatz: Aus § 16 ABGB wird – ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 EMRK; § 1 DSG) – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. (T13)

6 Ob 191/23sOGH23.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_003

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