OGH 1Ob341/99z

OGH1Ob341/99z25.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 26. August 1997 verstorbenen Johann K*****, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Gabriela H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. September 1999, GZ 10 R 266/99s-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hainfeld vom 8. Juni 1999, GZ 2 A 77/97a-46, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am 26. August 1997 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedene Erblasser errichtete am 23. August 1997 eine mit "Testament" überschriebene letztwillige Verfügung, die - soweit hier relevant - lautet:

"Die Wirtschaft mit dem Wochenendhaus soll Ferdinand W***** bekommen. ... Gabi ... (Anm: Rechtsmittelwerberin) ... 200.000 S, Johanna ... und Resi ... je S 20.000,-. Resi ... bekommt auch noch zwei Schafe ....".

Erbserklärungen zum gesamten Nachlass gaben der durch seine Eltern vertretene mj. Ferdinand W***** aufgrund des Testaments und die Rechtsmittelwerberin, die Nichte des Erblassers, aufgrund des Gesetzes ab. Infolge dieser widerstreitenden Erbserklärungen hat das Erstgericht eine Notariatsangestellte zur Verlassenschaftskuratorin bestellt (Punkt 2. des Beschlusses ON 20) und der Nichte des Erblassers die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zugewiesen. In dem beim Landesgericht St. Pölten anhängigen Erbrechtsstreit machte die Nichte des Erblassers die Unwirksamkeit der letztwilligen Anordnung mit der Behauptung geltend, der Erblasser sei bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht testierfähig gewesen.

Am 8. April 1999 stellte die Nichte des Erblassers beim Verlassenschaftsgericht den Antrag, die fehlende Zustimmung der Verlassenschaftskuratorin zur Entbindung der Ärzte und Krankenanstalten von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Erblasser zu ersetzen und auszusprechen, dass die betroffenen Ärzte und Krankenanstalten gegenüber dem Landesgericht St. Pölten und dem von ihm im Erbrechtsstreit bestellten Sachverständigen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Erblasser entbunden werden. Die Verlassenschaftskuratorin weigere sich zu Unrecht, jene Ärzte, die den Erblasser behandelt hätten, von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Um den im Erbrechtsstreit tätigen Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme Anhaltspunkte für die Erstellung des Gutachtens zu geben, sei es von Bedeutung, wie sich das Krankheitsbild des Erblassers in den letzten Jahren vor seinem Tod entwickelt habe, sei er doch in ständiger psychiatrischer Behandlung und auch mehrmals im psychiatrischen Krankenhaus stationär aufgenommen gewesen. Da Erben, die über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht entscheiden könnten, fehlten, weil im Erbrechtsstreit die Erbenstellung erst geklärt werden müsse, sei zur Entscheidung über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht die Verlassenschaftskuratorin berufen. Diese habe jedoch erklärt, auf Grund der Höchstpersönlichkeit des Rechts des Erblassers auf die ärztliche Verschwiegenheit zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht kompetent zu sein. Im Übrigen würden die Interessen der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Rechtspflege ganz allgemein die Interessen des Erblassers an weiterer Geheimhaltung überwiegen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Recht einer Person auf die Verschwiegenheit seines behandelnden Arztes bzw auf Einsicht in die Krankengeschichte sei ein höchstpersönliches Recht, das nicht der Verlassenschaft zugeordnet werden könne. Das Verlassenschaftsgericht sei daher nicht dazu berufen, Entscheidungen über die Entbindung eines Arztes von seiner Verschwiegenheitspflicht oder über die Einsicht in Krankengeschichten zu treffen. Das Recht einer Person auf Verschwiegenheit seines behandelnden Arztes wirke auch über den Tod hinaus. Auch wenn eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bloß gegenüber nahen Angehörigen erfolgen solle, könne die Entbindung ausschließlich durch den Patienten selbst erfolgen; die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei ausnahmsweise dann möglich, wenn bei Vorliegen eines vermögensrechtlichen Interesses Dritter das vermutete Einverständnis des Patienten angenommen werden könne. Im Erbschaftsstreit hätten die behandelnde Psychologin und der behandelnde praktische Arzt des Erblassers ausgesagt, sein Wille wäre es gewesen, dass seine Krankheit seiner Familie nicht bekannt werde. Es könne daher auch nicht von einem vermuteten Einverständnis des Erblassers ausgegangen werden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen werde. Nach herrschender Auffassung seien Persönlichkeitsrechte unvererblich und gehörten daher auch nicht in den Nachlass. Zur Besorgung nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten dürfe ein Verlassenschaftskurator nicht bestellt werden; die Befugnisse des Verlassenschaftskurators seien in den §§ 78, 128 f AußStrG umschrieben. Auch eine allenfalls mögliche Ersetzung der Erklärung eines Verlassenschaftskurators durch das Verlassenschaftsgericht komme mangels Rechtsmacht des Verlassenschaftskurators selbst nicht in Betracht.

Auch inhaltlich sei der Antrag nicht gerechtfertigt. In der Frage des mutmaßlichen Willens des Erblassers zur Entbindung von der gegenüber ihm fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht der behandelnden Ärzte sei das Erstgericht der bisher einzigen Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage in 1 Ob 550/84 gefolgt und habe - auf der Tatsachenebene vom Rekurs nicht bekämpft - dem Akt im Erbrechtsstreit entnommen, der Verstorbene habe nicht gewollt, dass Details seiner Krankheit seiner Familie bekannt würden. Der mutmaßliche Wille des Erblassers sei daher nicht nur darauf gerichtet gewesen, seine Krankheit vor der Öffentlichkeit möglichst weitgehend geheim zu halten, sondern auch gegenüber seiner Familie. Der in der Entscheidung 1 Ob 550/84 angesprochene Ausnahmefall liege hier nicht vor. Weder habe die Nichte des Erblassers bereits Erbenstellung erlangt, noch könne sie sich zu den nächsten Angehörigen (etwa iSd §§ 77 f UrhG) zählen, noch könne von einer mutmaßlichen Zustimmung des Erblassers zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ausgegangen werden. Hier geriete die Auffassung, die Nichte des Erblassers als präsumptive Erbin könnte den aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Behandlungsvertrag resultierenden Anspruch auf Einsicht in die Krankengeschichte, der auch eine vermögensrechtliche Komponente besitze, geltend machen, nicht nur mit dem vom Erblasser geäußerten Willen, sondern auch mit dem aus zahlreichen Bestimmungen des materiellen Erbrechts hervorleuchtenden Grundsatz des "favor testamenti" in Konflikt. Selbst wenn man die angesprochene "vermögensrechtliche Komponente" bejahen wollte, müsste der hier unzulässigerweise beim Verlassenschaftsgericht geltend gemachte Anspruch an den fehlenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen scheitern.

Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof habe zur Frage der Rechtsmacht eines Verlassenschaftskurators bei der Wahrung weiterwirkender Persönlichkeitsrechte noch nicht Stellung genommen, zugelassene Revisionsrekurs der Nichte des Erblassers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Der ruhende Nachlass, auf den sich iSd § 21 ABGB der besondere Schutz der Gesetze bezieht, ist zwar parteifähig, aber weder prozess- noch geschäftsfähig und bedarf daher der Vertretung. Im vorliegenden Fall war kein Verlassenschaftskurator nach § 811 ABGB oder § 34 EO sondern nach § 78 AußStrG zu bestellen. Danach ist zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder welche, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrechte ungeachtet der erfolgten Verständigung keinen Gebrauch machen, ein Kurator zur bestellen, worüber das Nähere in den §§ 128 und 129 bestimmt wird. Über das enge Verständnis des Wortlauts dieser Gesetzesstelle hinaus ist ein Verlassenschaftskurator nicht nur dann zu bestellen, wenn die Erben "gänzlich unbekannt sind" oder wenn sie keine Erbserklärung abgeben, sondern auch dann, wenn - wie hier - widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (SZ 49/149; 4 Ob 501/92 = EFSlg 70.460; 1 Ob 519/95 = RZ 1996/31 = EFSlg 79.760 ua; Knell, Kuratoren 99 f), weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muss dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlass zu vertreten (EFSlg 79.724 mwN; 2 Ob 2283/96s ua).

Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG vom Gericht bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des ruhenden Nachlasses. Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses (4 Ob 501/92, 1 Ob 609/93, beide insoweit nicht veröffentlicht; Knell aaO 103). Er vertritt nicht die Erben (3 Ob 501/79; SZ 61/239) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärter Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen (4 Ob 501/92, insoweit nicht veröffentlicht, ua; Knell aaO 103). Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss - wie hier - nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen; soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, sind gemäß § 282 ABGB und § 219 AußStrG auch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung durch den Vormund heranzuziehen (1 Ob 30/92 = SZ 65/108; Knell aaO 104 mwN). Der Verlassenschaftskurator hat somit die Nachlassschulden zu bezahlen, die Aktiven zu veräußern und sodann eine Schlussrechnung zu erstatten, nach deren rechtskräftiger Genehmigung der reine Nachlass erst mit Sicherheit feststeht (Knell aaO 104 mwN).

Gemäß § 531 ABGB heißt der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind, desselben Verlassenschaft oder Nachlaß. Dieser ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers (SZ 68/193 ua; Welser in Rummel2, § 547 ABGB Rz 2 f, 6). Nur insoweit kann der Verlassenschaftskurator den Nachlaß vertreten, nicht aber in Ansehung der untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Unvererblich - und daher nicht in das Vertretungsrecht des Verlassenschaftskurators fallend - sind (lediglich) die Persönlichkeitsrechte sowie in der Regel die persönlichen Familienrechte und Pflichten, Veräußerungs- und Belastungsverbote, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte, persönliche Dienstbarkeiten (im Zweifel) sowie Auftrag und Vollmacht (8 Ob 504/92 = SZ 65/17 = EvBl 1992/113; Welser in Rummel2, § 531 ABGB Rz 6). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird, ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (SZ 51/146; 1 Ob 550/84 = SZ 57/98 = JBl 1985, 159 = EvBl 1985/32 = VersR 1985, 179 mwN, auch zu deutscher Rspr ua, zuletzt 7 Ob 150/97b = ecolex 1998, 124 [Rubin] = JBl 1998, 541 [Hirsch]; RIS-Justiz RS0009003; vgl dazu auch Eccher in Schwimann2, § 531 ABGB Rz 16). Beim Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte (§ 21 NÖ KAG 1974), das einen Nebenanspruch aus dem Behandlungsvertrag - als primär auf Diagnose und Behandlung gerichtetem Vertrag sui generis - darstellt (Prietl, Die ärztliche Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten in RdM 1995, 6 ff, 10 mwN in FN 54; Krückl, Der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine Krankengeschichte in ÖJZ 1983, 281 ff, 283), aber auch im öffentlichen Recht seine Grundlage hat (§ 5a KAG idFd BGBl 1993/801, § 10 KAG, §§ 16b Z 1, 20 NÖ KAG 1974, alle abgedruckt bei Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht), handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen (Prietl aaO 11; Krückl aaO 283, 287). In Ansehung eines solchen Rechts steht die "Verwaltung" dem Verlassenschaftskurator nicht zu. Gleiches gilt für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten - ob nach dem ÄrzteG 1984 oder dem ÄrzteG 1998 ist hier nicht zu entscheiden - als Zeugen im Erbrechtsstreit, abgesehen davon, dass die Zivilprozessordnung (im Gegensatz zu § 152 StPO) kein vollständiges Aussageverweigerungsrecht kennt, sodass der Zeuge nur die Beantwortung einzelner Fragen verweigern kann (1 Ob 254/99f = EvBl 2000/79 mwN).

Im Hinblick auf die verschiedenen Interessen, die das Abhandlungsgericht zu berücksichtigen hat, steht der Verlassenschaftskurator als Verwalter des Nachlasses unter gerichtlicher Aufsicht (vgl SZ 48/96 zum Erben).

Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 NÖ KAG 1974, § 26 ÄrzteG ua) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.

Im Übrigen darf die von der ärztlichen Verschwiegenheit geschützte Person verweigerte Entbindung vom Gericht nicht ersetzt werden, weil eine solche Entscheidung nur von der geschützten Person selbst ausgehen kann (EvBl 2000/79; SZ 33/116).

b) Nach der grundlegenden Entscheidung des erkennenden Senat SZ 57/98 ergibt sich aus dem zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalt zustande gekommenen Behandlungsvertrag die Verpflichtung des Trägers der Krankenanstalt, dem Patienten Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren, sofern therapeutische Gründe nicht entgegenstehen; dies bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch nach Abschluss der Behandlung. Auch die Erben oder nahen Angehörigen des Verstorbenen seien zur Einsicht berechtigt, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegensteht. Das treffe zu, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen sei. Fehle diese nach Meinung des (beklagten) Arztes oder Krankenanstaltsträgers, so habe das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der zu beurteilen habe, ob die Verweigerung der Offenbarung im Hinblick auf das fortwirkende Persönlichkeitsrecht vom ärztlichen Standpunkt aus berechtigt sei. Bei teilweiser Berechtigung sei aber doch in den Rest der Krankengeschichte Einsicht zu gewähren.

Die Frage nach der - von der zweiten Instanz verneinten - materiellen Berechtigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, die als Erbin (noch) nicht feststeht und die bei analoger Anwendung der §§ 77 f UrhG (vgl dazu Aicher in Rummel2, § 16 ABGB Rz 28; vgl dazu auch Prietl aaO 12) nicht zum Kreis der nahen Angehörigen gehört, muss hier nicht abschließend gelöst werden. Bei einer Weigerung des Krankenhausträgers, der Erbansprecherin in die Krankengeschichte Einsicht zu gewähren, müsste sie den Krankenhausträger gerichtlich belangen. In einem solchen Zivilprozess ist bei der Beurteilung des Einsichtsrechts vor einer Interessenabwägung (SZ 57/98; Posch in Schwimann2, § 16 ABGB Rz 49; eingehend dazu F. Bydlinski, Paradoxer Geheimnisschutz post portem ? in JBl 1999, 553 ff) ihre Legitimation zu prüfen. Die Frage nach der Reichweite ärztlicher Verschwiegenheitspflicht und der Entbindung von Zeugen von dieser Pflicht ist dagegen im Erbrechtsstreit zu entscheiden.

Demnach kann dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein.

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