Rechtssatz
Nichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
7 Ob 517/80 | OGH | 24.04.1980 |
Veröff: NZ 1981,29 |
1 Ob 23/83 | OGH | 21.09.1983 |
Auch |
4 Ob 503/91 | OGH | 26.02.1991 |
Auch; Beisatz: Wurde aber ein Teil des Geschäftes wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein geschlossen, dann gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. (T1) |
9 ObA 131/09v | OGH | 15.12.2009 |
Auch; Beisatz: (Insbesondere aus Steuergründen eingegangene) Scheingeschäfte sind zwar hinsichtlich des vordergründig zu Tage tretenden Inhalts nichtig, im Falle eines gewollten verdeckten (dissimulierten) anderen Geschäfts aber nach dessen wahrer Beschaffenheit zu beurteilen und insoweit wirksam. (T2) |
4 Ob 217/21x | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T2: Hier: Mietvertrag aus „steuerlichen Gründen“ (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0070OB00635_7700000_001
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