Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 36.887,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.353,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die A J K L
G H & CO. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) befand sich 1981 in großen finanziellen Schwierigkeiten. Ihre Hausbank erklärte sich auf Grund eines Sanierungskonzeptes zu ihrer langfristigen Finanzierung bereit, wenn es ihr gelingen sollte, von dritter Seite zusätzliche Mittel von 11 Mill. S zu erhalten. Ing. Walter K, der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Gemeinschuldnerin, wendete sich deshalb unter anderem an die klagende Partei und wünschte entweder deren Beteiligung oder die Gewährung eines Überbrückungskredites von 14 bis 15 Mill. S. Die klagende Partei lehnte zwar vorerst diese Vorschläge ab, als Ing. Walter K aber für den Fall einer Darlehensgewährung ein Gegengeschäft dahin anbot, daß die klagende Partei von der Gemeinschuldnerin über einen längeren Zeitraum Aufträge zur Lieferung von Isolierglas erhalten werde und schließlich auch eine Pfandbesicherung vorschlug, kam es, da die klagende Partei an der Gemeinschuldnerin als neuem Großabnehmer für Isolierglas interessiert war, zur Aufnahme von Vertragsgesprächen. Die klagende Partei schloß am 12.2.1982 mit der Gemeinschuldnerin schriftlich einen Kaufvertrag und einen Bestandvertrag ab. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages verkaufte und übergab die Gemeinschuldnerin an die klagende Partei in zwei Beilagen angeführte Maschinen und Betriebseinrichtungen um den Kaufpreis von 11 Mill. S zusätzlich Umsatzsteuer. Die Übergabe und Übernahme der Maschinen und der Betriebseinrichtungen sei am heutigen Tag vor Vertragsunterfertigung durch tatsächliche Besitzübergabe erfolgt. Die Gemeinschuldnerin leistete unter anderem Gewähr dafür, daß die Inventarlisten vollständig sind und daß die veräußerten Maschinen und Betriebseinrichtungen nicht mit Rechten Dritter belastet seien, insbesondere daß keine Eigentumsvorbehalte bestünden. Zugunsten der Gemeinschuldnerin war ein Wiederkaufsrecht, das zwischen dem 1.1.1983 und dem 31.1.1985 auszuüben war zum selben Kaufpreis vereinbart. Die Maschinen und Betriebseinrichtungen gab die klagende Partei gleichzeitig der Gemeinschuldnerin bis 31.1.1985 gegen einen halbjährlich zu entrichtenden Bestandzins von je
S 730.000,- in Bestand. Die klagende Partei war unter anderem berechtigt, den Bestandvertrag bei länger als 14tägigem Verzug mit der Bezahlung des Bestandzinses oder bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Konkurses als aufgelöst zu erklären. Für den Fall, als bei Beendigung des Bestandverhältnisses die Maschinen und Betriebseinrichtungen im Eigentum der klagenden Partei verblieben sind, verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, jene Betriebshallen, in denen diese Einrichtungen aufgestellt sind, der klagenden Partei mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren gegen einen von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festzustellenden ortsüblichen Mietzins zu vermieten. Am selben Tag schloß die klagende Partei mit der Gemeinschuldnerin weiters einen Abnahme- und Kooperationsvertrag. Es wurde vereinbart, daß die klagende Partei als Vertreterin der Gemeinschuldnerin weltweit deren Erzeugungsprogramm verkaufe; die Gemeinschuldnerin verpflichtete sich zur Abnahme einer bestimmten Menge von Isolierglas der klagenden Partei.
Die Gemeinschuldnerin blieb schon den ersten am 1.7.1982 zu entrichtenden Bestandzins schuldig. Die klagende Partei setzte eine Nachfrist bis zum 15.7.1982, widrigenfalls der Mietvertrag vom 12.2.1982 als aufgekündigt gelte. Eine Zahlung erfolgte nicht. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 19.9.1982 zu S 22/82 des Landesgerichtes Linz das Ausgleichsverfahren und am 16.12.1982 zu S 74,75/82 des Landesgerichtes Linz der Konkurs eröffnet. Im Zuge des Konkursverfahrens wurde im Juni 1983 der Zeitwert der noch vorhandenen Anlagegüter der Gemeinschuldnerin unter Annahme der Betriebsstillegung mit S 4,016.650,- geschätzt. Diejenigen Maschinen und Betriebseinrichtungen, die nicht, wie der Fuhrpark, von Dritten ausgesondert wurden, wurden um S 1,700.000,- verkauft. Die klagende Partei begehrt die Herausgabe der in den Beilagen zum Kaufvertrag angeführten Maschinen und Betriebseinrichtungen. Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, der klagenden Partei sollte nur ein widerrufliches Eigentum übertragen werden, eine Besitzübertragung, wie sie auch zur Erwerbung von Pfandrechten erforderlich sei, sei nicht erfolgt. Ein wirksames Sicherungseigentum sei zugunsten der klagenden Partei nicht begründet worden. Die wahre Absicht der Parteien sei nicht auf Übertragung des Eigentums an den gekauften Gegenständen gerichtet gewesen; sie sollten nur zur Sicherstellung des von der klagenden Partei der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens dienen. Kaufvertrag und Bestandvertrag vom 12.2.1982 seien simulierte Rechtsgeschäfte. Die klagende Partei habe auch gewußt, daß eine Reihe von Gegenständen, insbesondere der Fuhrpark, im Eigentum Dritter gestanden seien. Eine Reihe von Gegenständen sei bei Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr im Besitz der Gemeinschuldnerin gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, bei den Vertragsgesprächen sei besonders die Frage einer Darlehensbesicherung im Vordergrund gestanden. Diese sei der klagenden Partei problematisch erschienen, da die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin pfandrechtlich belastet und ihre Außenstände zediert waren. Die klagende Partei sei von ihrem Rechtsberater auch gewarnt worden, Pfandrechte an den Maschinen, die bei der Gemeinschuldnerin zwecks Betriebsfortsetzung verbleiben sollten, zu begründen. Eine Überprüfung durch die klagende Partei habe ergeben, daß die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin damals schon sehr schlecht gewesen sei. Die klagende Partei habe daher befürchtet, daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin selbst bei neuer Kreditgewährung auf längere Zeit nicht werde existieren können, eine Rettung der Gemeinschuldnerin werde nur unter Beteiligung anderer (deutscher) Unternehmer möglich sein. Die klagende Partei, die an einer Fortsetzung des Betriebes der Gemeinschuldnerin wegen der für sie bestehenden Absatzmöglichkeit interessiert gewesen sei, habe daher nach einer anderen Art der Darlehensbesicherung Ausschau gehalten und über Anraten ihres Steuerberaters schließlich geplant, mit der Gemeinschuldnerin einen sale and lease back-Vertrag abzuschließen. Sie erwartete sich dadurch auch Vorteile bei Gründung einer Auffanggesellschaft zur Weiterführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin. Im Rahmen der Verhandlungen über eine Darlehensgewährung und Darlehensbesicherung sei zwar auch gesprochen worden, daß sich die klagende Partei allenfalls künftig am Unternehmen der Gemeinschuldnerin beteiligen werde, nähere Einzelheiten seien aber nicht erörtert worden. Die klagende Partei habe auch der Gemeinschuldnerin ihre Motive zum späteren Vertragsabschluß nicht aufgezeigt. Selbst eine Woche vor dem späteren schriftlichen Vertragsabschluß sei der Gemeinschuldnerin nur die Bereitschaft der klagenden Partei zur gewünschten Darlehensgewährung mitgeteilt worden. Damals seien die klagende Partei und die Gemeinschuldnerin bereits übereingekommen, daß sie sich in der kommenden Woche mit ihren Rechtsanwälten und Steuerberatern beim Notar zur schriftlichen Vertragserrichtung nochmals treffen werden. Die klagende Partei habe damals der Gemeinschuldnerien erklärt, es sei nur noch abzuklären, ob der Kredit der Gemeinschuldnerin bar oder in Form einer Bankgarantie geleistet werde und von welcher Bank die klagende Partei selbst die nötigen Geldmittel für den Kredit beziehen werde. Erst am 10. oder 11.2.1982 sei Ing. Walter K von der klagenden Partei die dann letztlich gewählte vertragliche Variante als einfachste und schnellste Form einer Darlehensbesicherung vorgeschlagen worden. Nachdem Bedenken der Gemeinschuldnerin gegen diese Vertragsform zerstreut worden seien, habe Ing. Walter K dem schließlich zugestimmt. Er habe aber keine Zweifel daran gelassen, daß er jedenfalls an einer Darlehensgewährung festhalte und keine Absicht habe, die im Vertrag angeführten Anlagegüter der klagenden Partei tatsächlich zu verkaufen. Es sei auch nicht erwiesen, daß die klagende Partei ernstlich entschlossen gewesen sei, diese Anlagegüter letztlich zu kaufen und daß sie dies Ing. Walter K gegenüber bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht habe. Ing. Walter K habe auch unmißverständlich erklärt, daß er das Wiederkaufsrecht in Anspruch nehmen werde. Obwohl Ing. Walter K auf die Möglichkeit hingewiesen habe, daß ein Teil der in den Beilagen zum Kaufvertrag enthaltenen Maschinen und Betriebseinrichtungen nicht mehr vorhanden sei, habe die klagende Partei sich nicht näher um die Vollzähligkeit der Anlagegüter gekümmert. Ing. Walter K habe den Geschäftsführer der klagenden Partei auch darauf hingewiesen, daß der gesamte Fuhrpark im Eigentum dritter Personen stehe. Die klagende Partei sei auch darüber informiert gewesen, daß die Betriebsliegenschaft und damit auch die dort befindlichen Maschinen als Zubehör hypothekarisch belastet seien. Am 11.2.1982 sei Notar Dr. Lutz M beauftragt worden, die dann am 12.2.1982 unterzeichneten Verträge in Schriftform zu bringen. Der Bestandzins sei entsprechend den Kosten für ein Fremddarlehen festgesetzt worden. Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Schluß, daß eine Willenseinigung der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin auf Abschluß eines Kaufvertrages nicht erfolgt sei. Es sei vielmehr der Gemeinschuldnerin von der klagenden Partei ein zwischen dem 1.1.1983 und dem 31.1.1985 rückzahlbares Darlehen gewährt worden. Der Rückzahlungsanspruch der klagenden Partei sollte unter anderem durch Einräumung von Sicherungseigentum besichert werden. Die Gemeinschuldnerin habe, nachdem sie bereits zuvor grundsätzlich die Zusage der klagenden Partei auf Gewährung eines Überbrückungsdarlehens erhalten habe, klargestellt, daß sie mit den schriftlichen Verträgen nur ein Darlehen erlangen wolle und daß sie ihre Anlagegüter nicht an die klagende Partei verkaufen wolle. Die klagende Partei habe nicht angestrebt, die Fensterfertigung künftig mit den Maschinen der Gemeinschuldnerin etwa in ihrem eigenen Betrieb zu übernehmen; es sei ihr klar gewesen, daß sie diese Produktion zumindest dort nicht wirtschaftlich fortführen hätte können. Die klagende Partei habe nicht geprüft, welche Gegenstände vorhanden seien und für welche Eigentumsvorbehalte Dritter bestanden haben. Sie habe gewußt, daß sich hypothekarische Belastungen auch auf die Anlagegüter erstreckten, sie habe keinen wirtschaftlich entsprechenden Mietzins verlangt, sondern nur die Kosten des eigenen Kredites abdecken wollen. Die dann verwirklichte Vertragsvariante sei der Gemeinschuldnerin von der klagenden Partei geradezu überfallsartig erst im letzten Moment vorgeschlagen worden, obwohl sie schon längst früher dazu entschlossen gewesen sei. Selbst wenn also die klagende Partei tatsächlich einen endgültigen Kauf der Anlagegüter schon bei Vertragsabschluß mit der Gemeinschuldnerin angestrebt haben sollte, läge diesbezüglich eine Mentalreservation auf ihrer Seite vor, die unbeachtlich wäre. Das Gericht sei aber nicht davon überzeugt worden, daß die klagende Partei schon zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich eine Kaufabsicht gehabt habe. Es ergebe sich zusammenfassend, daß zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin abweichend vom Vertragswortlaut eben keine Willenseinigung über einen Kaufvertrag, sondern vielmehr eine solche dahin zustandegekommen sei, daß die klagende Partei der Gemeinschuldnerin ein Darlehen gewährt und daß diese ihr das Sicherungseigentum an den Klagsgegenständen einräumt. Da Sicherungseigentum nur in der gleichen Form erworben werden können, wie dies für Pfandrechte verlangt werde, eine Übergabe der Klagsgegenstände an die klagende Partei aber nicht erfolgt sei, sei diese auch nie deren Eigentümer geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, den Betrag von S 300.000,- übersteige. Die klagende Partei hatte insbesondere die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft, daß von ihrer Seite von Beginn an die später verwirklichte Vertragskonstruktion nur zur Verwirklichung eines an die Gemeinschuldnerin zu gewährenden Darlehens gedacht gewesen sei und sie sich dadurch nur eine besondere Form der Darlehensbesicherung habe verschaffen wollen. Das Berufungsgericht übernahm aber die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. Es führte aus, das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin beurteilt, daß zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin abweichend vom Vertragswortlaut keine Willenseinigung über einen Kaufvertrag, sondern eine Willenseinigung über ein Darlehen zustandegekommen sei, das durch Sicherungsübereignung des Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin habe besichert werden sollen. Ein Sicherungseigentum der klagenden Partei am Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin habe aber wirksam nicht begründet werden können, da eine Übergabe un Sinne der §§ 426, 427, 451, 452 ABGB nicht erfolgt sei. Es sei nicht richtig, daß das Erstgericht keine Feststellungen über den wahren Vertragswillen der Parteien getroffen habe. Soweit diese Feststellungen im Versuch der chronologischen Darstellung des Sachverhaltes zu wenig dezidiert ausgefallen seien, seien sie vom Erstgericht, wenngleich erst bei der Begründung der rechtlichen Beurteilung, unmißverständlich dahin zusammengefaßt worden, daß die Gemeinschuldnerin, nachdem sie die Zusage der klagenden Partei für das begehrte Überbrückungsdarlehen erhalten habe, der klagenden Partei gegenüber klargestellt habe, daß sie mit den vom Notar formulierten Verträgen nur ein Darlehen erlangen und keineswegs die von der Klage umfaßten Gegenstände tatsächlich verkaufen wolle. Eine Mentalreservation der klagenden Partei, es gelte für sie das simulierte Geschäft, sei dann aber unbeachtlich.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Parteien dahin geeinigt haben, daß das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten solle, wie die Erklärungen lauteten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muß (JBl 1983, 444; MietSlg. 33.106; SZ 53/42; SZ 47/59 ua; Ehrenzweig 2 I/1, 221; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 420, Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 916; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6 355). Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (SZ 53/42; SZ 49/82; SZ 47/59 ua; Ehrenzweig aaO; Gschnitzer aaO; Koziol-Welser 7 I 111; Larenz aaO). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (MietSlg. 33.106; SZ 53/42; NZ 1981, 29; SZ 49/82 ua; Koziol-Welser aaO; Rummel aaO Rdz 2 und 3; Gschnitzer aaO 424). Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, hat den Abschluß eines solchen zu beweisen (JBl 1983, 444). Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (JBl 1983, 444; MietSlg. 17.467). Die Feststellungen, welche Parteienerklärungen erfolgten, der Schluß von bestimmten Tatsachen auf einen bestimmten Willen oder eine bestimmte Absicht gehören in den irrevisiblen Tatsachenbereich. Nur die Auslegung abgegebener Willenserklärungen stellt rechtliche Beurteilung dar (EFSlg. 31.445; SZ 49/43; RZ 1974/54; 1 Ob 545/85, 1 Ob 525/85; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1926; derselbe, Kommentar IV 333). Nach den getroffenen Feststellungen verhandelte die Gemeinschuldnerin mit der klagenden Partei über die Gewährung eines Darlehens. Im Mittelpunkt der Vertragsbesprechungen stand die Frage, wie ein zu gewährendes Darlehen gesichert werden könne und ob darüber hinaus ein Bezugsvertrag über Isolierglas abgeschlossen werde. Die klagende Partei hatte dabei der Gemeinschuldnerin ihre Bereitschaft, das gewünschte Darlehen zu gewähren, mitgeteilt. Sie brachte dann neuerlich die Sprache auf eine Kreditbesicherung mit den beweglichen Anlagegütern der Gemeinschuldnerin, womit sich Ing. Werner K einverstanden erklärte. Die Parteien waren sich auch schon einig, daß ein Darlehen gewährt werde; die klagende Partei wollte nur abklären, ob der Kredit der Gemeinschuldnerin in barem oder in Form einer Bankgarantie gewährt werde. Erst ein oder zwei Tage vor Abschluß der schriftlichen Verträge teilte die klagende Partei der Gemeinschuldnerin mit, daß sie den Abschluß eines Kauf- und eines Bestandvertrages als einfachste und schnellste Form einer Darlehensbesicherung wünsche. Ing. Walter K stimmte einer solchen Vertragskonstruktion schließlich zu, ließ aber gegenüber der klagenden Partei keinen Zweifel, daß er an der (zugesagten) Darlehensgewährung festhalte und keine Absicht habe, die in den Verträgen angeführten Anlagegüter tatsächlich zu verkaufen. Diese Erklärung nahm die klagende Partei unwidersprochen zur Kenntnis. Aus diesem Gesamtverhalten der klagenden Partei kann aber nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nur der Schluß gezogen werden, daß sie sich mit der erklärten Absicht der Gemeinschuldnerin, zwischen ihnen sollte nicht die schriftlich unterfertigten Verträge, sondern die verdeckte Darlehensgewährung Gültigkeit haben, einverstanden erklärte. Die klagende Partei erkennt selbst, daß auf Grund der von ihr schon in der Berufung vergeblich bekämpften Feststellung, sie selbst habe den Abschluß der schriftlichen Verträge als einfachste und schnellste Form einer Darlehensbesicherung vorgeschlagen, der Schluß zu ziehen ist, sie selbst habe den Abschluß eines Scheingeschäftes gewollt. Ihre Ausführungen, dies habe von ihr nur so gemeint und von der Gemeinschuldnerin verstanden werden können, daß mit der von ihr vorgeschlagenen Konstruktion den von der Gemeinschuldnerin geäußersten Wunsch nach Kapitalbeschaffung einfach und zweckmäßig nachgekommen werden könne, kann schon wegen der von ihr unwidersprochen gebliebenen erklärten Absicht der Gemeinschuldnerin, ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion nur einen Darlehensvertrag abschließen zu wollen, nicht gefolgt werden. Soweit die klagende Partei sich auf ihre wirtschaftlichen Interessen am Unternehmen der Gemeinschuldnerin, die für sie Motiv zum Abschluß des Vertrages waren, beruft, übersieht sie, daß sie ihre Motive zum Vertragsabschluß der Gemeinschuldnerin nicht mitteilte. Diese nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen bildenden Motive können daher zur Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen nicht herangezogen werden. Liegt zwischen den Parteien als verdecktes Geschäft ein Darlehensvertrag vor, so besteht, wie die Vorinstanzen, von der Revision nicht bestritten, zutreffend erkannten, ein Aussonderungsanspruch der klagenden Partei nicht zu Recht. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)