OGH 3Ob258/04v

OGH3Ob258/04v16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Erich Z*****, vertreten durch Dr. Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Juli 2004, GZ 47 R 268/04s-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Exszindierungsklage (§ 37 EO) betreffend in Exekution gezogene Fahrnisse verneint, weil nach den von ihm gebilligten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (S 15 der Urteilsausfertigung) die nunmehrige Verpflichtete und die nunmehrige Exszindierungsklägerin nicht die Absicht hatten, das Eigentum an diesen Gegenständen an die nunmehrige Exszindierungsklägerin als Käuferin zu übertragen. Da schon aus diesem Grund ein absolutes Scheingeschäft vorliege, ließ das Berufungsgericht die Frage der - vom Erstgericht verneinten - Übergabe dieser Gegenstände auf sich beruhen.

Die klagende Partei zeigt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Annahme eines absoluten Scheingeschäfts, bei dem maßgeblich ist, dass die Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden und die Parteien tatsächlich überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollen, keineswegs ausgeschlossen (vgl Koziol in Koziol/Welser12 I 130; Rummel in Rummel3, § 916 ABGB Rz 1, jeweils mwN).

Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Beweisrüge gegen die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts ausreichend behandelt (s dazu RIS-Justiz RS0043150). Das Berufungsgericht ist keineswegs verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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