OGH 4Ob10/77; 6Ob611/87; 4Ob338/87; 6Ob599/88; 4Ob73/88; 8Ob589/91; 9ObA240/94; 6Ob37/95; 4Ob174/97k; 6Ob292/97b; 4Ob144/98z; 6Ob239/02v; 6Ob96/02i; 9ObA37/05i; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob97/06t; 6Ob260/07i; 6Ob40/09i; 6Ob112/12g; 6Ob42/14s; 4Ob64/14m; 6Ob166/14a; 1Ob96/15x; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob30/19h; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v (RS0031906)

OGH4Ob10/77; 6Ob611/87; 4Ob338/87; 6Ob599/88; 4Ob73/88; 8Ob589/91; 9ObA240/94; 6Ob37/95; 4Ob174/97k; 6Ob292/97b; 4Ob144/98z; 6Ob239/02v; 6Ob96/02i; 9ObA37/05i; 6Ob114/05s; 6Ob226/05m; 6Ob97/06t; 6Ob260/07i; 6Ob40/09i; 6Ob112/12g; 6Ob42/14s; 4Ob64/14m; 6Ob166/14a; 1Ob96/15x; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob30/19h; 6Ob163/22x; 6Ob173/23v20.12.2023

Rechtssatz

Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zum Beispiel der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI

4 Ob 10/77OGH22.02.1977

Veröff: IndS 1978 H2,1097 = ÖBl 1977,122 = ZAS 1980,16 (mit Anmerkung von Böhm)

6 Ob 611/87OGH09.07.1987

Beisatz: Zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörde. (T1) Veröff: SZ 60/138 = EvBl 1988/32 S 209

4 Ob 338/87OGH20.10.1987

Auch; Beis wie T1; Veröff: WBl 1988,89 = MR 1988,84

6 Ob 599/88OGH16.06.1988

Beis wie T1

4 Ob 73/88OGH13.09.1988

nur: Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss. (T2)

8 Ob 589/91OGH28.01.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich" ist eng aufzufassen. (T3)

9 ObA 240/94OGH11.01.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Selbst eine "betriebsinterne" Äußerung gegenüber Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist nicht als vertraulich zu werten, wenn sie geeignet ist, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten zu gefährden. (T4)

6 Ob 37/95OGH25.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/12

4 Ob 174/97kOGH10.06.1997

nur T2

6 Ob 292/97bOGH12.02.1998

Beis wie T1

4 Ob 144/98zOGH26.05.1998

Auch

6 Ob 239/02vOGH10.10.2002

Vgl

6 Ob 96/02iOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T1

9 ObA 37/05iOGH06.04.2005

nur: Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. (T5); Beisatz: Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (T6)

6 Ob 114/05sOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die beanstandeten Äußerungen fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Der Beklagte durfte annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen. (T7)

6 Ob 226/05mOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus § 46 BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf. (T8)

6 Ob 97/06tOGH24.05.2006

Vgl auch

6 Ob 260/07iOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T9)

6 Ob 40/09iOGH26.03.2009

Beisatz: ... und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T10)

6 Ob 112/12gOGH13.09.2012

Beis wie T10

6 Ob 42/14sOGH13.03.2014

Vgl; Beis wie T10

4 Ob 64/14mOGH23.04.2014

Vgl auch

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014
1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl

6 Ob 28/17mOGH25.10.2017

Beis wie T10 nur: Die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte. (T11)

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 30/19hOGH27.06.2019

Auch; nur T2; Beis wie T6

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 173/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19770222_OGH0002_0040OB00010_7700000_001

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