Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ansprüche nach § 7 UWG scheitern schon daran, dass die Klägerin den ‑ im konkreten Fall erforderlichen (4 Ob 10/09p) ‑ Beweis der Wettbewerbsabsicht nicht erbracht hat. In Bezug auf Ansprüche nach § 1330 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass Erläuterungen zur Begründung einer heeresinternen Weisung wegen der Verpflichtung der Weisungsempfänger zur Amtsverschwiegenheit (vgl 6 Ob 226/05m) eine „nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung“ iSv § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind. Eine ‑ ohnehin nicht festgestellte ‑ Weitergabe an die Bundesbeschaffungs-GmbH schadet jedenfalls im konkreten Fall nicht, weil die Erläuterungen ja gerade auf einer Mitteilung dieser Gesellschaft beruhten. Ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsinternen Erläuterung einer Weisung kann in vertretbarer Weise angenommen werden; dabei genügt es, dass der Empfänger bei Unterstellen der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (1 Ob 38/88 = SZ 61/205). Eine allfällige Unrichtigkeit war der Beklagten jedenfalls nicht bekannt.
Da sich das (eingeschränkte) Begehren nur gegen das Verbreiten der Erläuterungen wendet, ist die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob die Nichtbeschaffung von Hygienepapier bei der Klägerin unlauter ist, unerheblich.
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