OGH 5Ob188/75; 5Ob635/78 (RS0013073)

OGH5Ob188/75; 5Ob635/7821.11.2023

Rechtssatz

Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben.

Normen

ABGB §812 A

5 Ob 188/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/137 S 267 = NZ 1977,135

5 Ob 635/78OGH04.07.1978
5 Ob 633/80OGH09.09.1980

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78

5 Ob 523/81OGH17.02.1981

Vgl auch

4 Ob 510/83OGH22.02.1983

Beisatz: Zu diesen zählen Gläubiger, die Unterhaltsansprüche gegen die Verlassenschaft stellen können. (T1) Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483

1 Ob 699/83OGH31.08.1983
1 Ob 692/85OGH13.11.1985
6 Ob 717/85OGH16.01.1986

Auch; Beisatz: ZB auch einer, die Nachlaßmasse schmälernden wirtschaftlichen Gebarung. (T2) Veröff: NZ 1986,263

1 Ob 591/86OGH01.10.1986

nur: Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt, das Verlassenschaftsvermögen gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. (T3) Veröff: ZfRV 1988,132 = IPRax 1988,36 (Schwind, 45)

8 Ob 547/88OGH21.04.1988

Veröff: JBl 1989,173

7 Ob 576/88OGH19.05.1988

Veröff: SZ 61/131

8 Ob 501/89OGH12.01.1989

Auch; nur T3; Beis wie T2

1 Ob 586/92OGH25.08.1992

Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/113

3 Ob 107/92OGH20.01.1993

Veröff: SZ 66/4 = EvBl 1993/133 S 553

6 Ob 623/93OGH10.11.1993

nur T3; Veröff: NZ 1994,116

1 Ob 2222/96pOGH26.07.1996

Auch

1 Ob 2086/96pOGH23.04.1996

Auch

6 Ob 2035/96zOGH05.12.1996
1 Ob 9/99aOGH19.01.1999

Auch; nur T3

5 Ob 339/98hOGH26.01.1999
2 Ob 20/02hOGH13.02.2002

Auch; nur T3

8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Auch; Beisatz: Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen. (T4)

7 Ob 49/04pOGH26.05.2004
6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5)

3 Ob 227/07iOGH19.12.2007

Auch; nur T3

3 Ob 229/09mOGH25.11.2009
1 Ob 108/10dOGH15.12.2010

nur T3; Beis wie T4

2 Ob 148/10vOGH27.01.2011

Auch; Auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/10

4 Ob 78/14wOGH20.05.2014

Auch

2 Ob 90/15xOGH29.02.2016

Auch; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)

2 Ob 12/18fOGH30.01.2018

Auch

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018

Vgl

2 Ob 141/19bOGH19.09.2019

Beisatz: Hier: In Spanien gelegenes Vermögen. (T8)

2 Ob 170/23yOGH21.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0050OB00188_7500000_002

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