Rechtssatz
Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben.
5 Ob 188/75 | OGH | 13.01.1976 |
Veröff: EvBl 1976/137 S 267 = NZ 1977,135 |
5 Ob 633/80 | OGH | 09.09.1980 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635/78 |
5 Ob 523/81 | OGH | 17.02.1981 |
Vgl auch |
4 Ob 510/83 | OGH | 22.02.1983 |
Beisatz: Zu diesen zählen Gläubiger, die Unterhaltsansprüche gegen die Verlassenschaft stellen können. (T1) Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483 |
6 Ob 717/85 | OGH | 16.01.1986 |
Auch; Beisatz: ZB auch einer, die Nachlaßmasse schmälernden wirtschaftlichen Gebarung. (T2) Veröff: NZ 1986,263 |
1 Ob 591/86 | OGH | 01.10.1986 |
nur: Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt, das Verlassenschaftsvermögen gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben. (T3) Veröff: ZfRV 1988,132 = IPRax 1988,36 (Schwind, 45) |
3 Ob 107/92 | OGH | 20.01.1993 |
Veröff: SZ 66/4 = EvBl 1993/133 S 553 |
8 Ob 3/02b | OGH | 13.06.2002 |
Auch; Beisatz: Der Zweck der Nachlassabsonderung im Sinn des § 812 ABGB und der Bestellung eines Separationskurators liegt darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben, insbesondere der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben zu schützen. (T4) |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T5) |
2 Ob 90/15x | OGH | 29.02.2016 |
Auch; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7) |
2 Ob 141/19b | OGH | 19.09.2019 |
Beisatz: Hier: In Spanien gelegenes Vermögen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0050OB00188_7500000_002
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