OGH 5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/77 (RS0038607)

OGH5Ob73/73; 1Ob216/73; 5Ob127/74; 5Ob187/74; 5Ob654/76; 1Ob762/76; 1Ob27/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 5Ob615/7714.12.2023

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).

Konsensualverträge

 

Normen

ABGB §861
ABGB §1053
ABGB §1100 A
ABGB §1100 B3
WBFG 1968 §32

5 Ob 73/73OGH06.06.1973

Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17

1 Ob 216/73OGH16.01.1974

nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1)

5 Ob 127/74OGH26.06.1974

nur T1

5 Ob 187/74OGH30.10.1974

nur T1

5 Ob 654/76OGH19.10.1976

nur T1

1 Ob 762/76OGH24.11.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/142

1 Ob 27/76OGH22.12.1976

Beisatz: Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen. (T2) Veröff: SZ 49/162

1 Ob 502/77OGH02.03.1977

nur T1; Veröff: NZ 1890,73

7 Ob 582/77OGH23.06.1977

nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3)

5 Ob 615/77OGH04.10.1977

nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4)

1 Ob 695/77OGH09.11.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/141

7 Ob 682/78OGH19.10.1978

nur T1

5 Ob 667/78OGH07.11.1978

Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6)

6 Ob 725/79OGH07.11.1979

nur T1; nur T5

5 Ob 547/80OGH18.03.1980

nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7)

3 Ob 502/80OGH28.01.1981

nur T1; Veröff: JBl 1981,645

1 Ob 630/81OGH15.07.1981

nur T1, Veröff: SZ 54/112

2 Ob 557/81OGH12.01.1982

nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8)

2 Ob 554/81OGH26.01.1982

nur T1

7 Ob 682/81OGH21.01.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9)

1 Ob 723/81OGH17.02.1982

Ähnlich; nur T1

1 Ob 547/82OGH31.03.1982

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644(12)

1 Ob 579/82OGH22.09.1982

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/134

1 Ob 606/84OGH11.07.1984

Veröff: RZ 1985/15 S 66

8 Ob 624/84OGH14.02.1985

nur T1; Veröff: NZ 1986,37

7 Ob 597/85OGH03.10.1985

nur T1

14 Ob 12/86OGH04.03.1986

nur T1; Veröff: ZAS 1987,92 (Quillinger)

5 Ob 59/86OGH27.05.1986

nur T7

8 Ob 586/86OGH09.10.1986

Auch; nur T1

1 Ob 612/86OGH22.10.1986

nur T1; Beis wie T10

2 Ob 606/86OGH10.03.1987

nur T1

9 ObA 10/88OGH16.03.1988

nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 14 Ob 12/86; Beisatz: § 48 ASGG (T10a); Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T10 auf T10a - Dezember 2022

4 Ob 532/88OGH31.05.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,241

9 ObA 275/88OGH14.12.1988

Beis wie T2

6 Ob 663/89OGH30.11.1989

nur T1

4 Ob 516/90OGH30.05.1990

nur T1; Beis wie T9

9 ObA 104/90OGH27.06.1990

nur T7

9 ObA 295/93OGH10.11.1993

nur T1; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) = WBl 1994,310

4 Ob 1650/95OGH24.10.1995

nur T7; Beisatz: Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. (T11)

1 Ob 2046/96fOGH22.08.1996

nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T12)

9 Ob 2289/96zOGH04.12.1996

Auch; nur T1; Beis wie T8

7 Ob 69/98tOGH22.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Das Offenbleiben des Zinses bei Vertragsabschluss schadet nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. (T13)

8 ObA 40/98kOGH25.06.1998

Auch; nur T1

6 Ob 88/02pOGH11.07.2002

Auch; nur T7; Beisatz: Auch der schlüssige Vertragsabschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus. (T14)

7 Ob 69/05fOGH11.07.2005

nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. (T15)

2 Ob 160/06bOGH21.12.2006

Auch; nur T15

3 Ob 262/07mOGH19.12.2007

Auch; nur T7

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011

Auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T16)

4 Ob 52/13wOGH17.04.2013

nur T1

2 Ob 126/13pOGH14.11.2013

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Überweisung von 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises. (T17)

10 Ob 48/15dOGH30.06.2015

Auch; nur T7

9 Ob 70/17kOGH18.12.2017

Auch; nur T7

4 Ob 236/17kOGH20.02.2018

Auch

9 ObA 18/17pOGH24.05.2017

nur T7

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T18)

4 Ob 43/22kOGH29.03.2022

Vgl; nur T7

1 Ob 187/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T7

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

nur T7; Beisatz wie T10

2 Ob 91/23fOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T11

2 Ob 176/23fOGH14.12.2023

vgl; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Fehlen eines auf den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfts gerichteten Willens bei Abgabe einer später widerrufenen Erklärung über die Einräumung eines Wohnrechts (T20)

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0050OB00073_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte