OGH 5Ob205/72; 5Ob78/74; 3Ob154/74; 6Ob258/74; 3Ob148/76; 6Nd515/77; 1Ob676/78; 1Ob625/79; 8Ob537/80; 6Ob631/81; 8Ob552/82; 3Ob134/83; 6Ob629/84; 3Ob11/86; 3Ob349/97p; 8Ob292/99w; 3Ob105/02s; 5Ob215/03h; 2Ob181/05i; 5Ob281/05t; 3Ob254/06h; 5Ob208/09p; 6Ob31/12w; 5Ob108/17v; 5Ob186/17i; 6Ob142/18b; 5Ob123/19b; 5Ob172/21m; 10Ob32/21k; 5Ob52/22s; 1Ob263/22s (RS0007465)

OGH5Ob205/72; 5Ob78/74; 3Ob154/74; 6Ob258/74; 3Ob148/76; 6Nd515/77; 1Ob676/78; 1Ob625/79; 8Ob537/80; 6Ob631/81; 8Ob552/82; 3Ob134/83; 6Ob629/84; 3Ob11/86; 3Ob349/97p; 8Ob292/99w; 3Ob105/02s; 5Ob215/03h; 2Ob181/05i; 5Ob281/05t; 3Ob254/06h; 5Ob208/09p; 6Ob31/12w; 5Ob108/17v; 5Ob186/17i; 6Ob142/18b; 5Ob123/19b; 5Ob172/21m; 10Ob32/21k; 5Ob52/22s; 1Ob263/22s28.2.2023

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. Entscheidungen des Rechtspfleger sind aber auch dann, wenn sie wegen Überschreitung der Entscheidungsbefugnis des Rechtspflegers nichtig sind, keineswegs wie "Nichturteile" ("Nichtbeschlüsse") rechtsunwirksam. Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist daher der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. In einem solchen Fall liegt nach Ablauf seiner Anfechtungsfrist ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichtes vor, als dessen Organ der Rechtspfleger tätig geworden war. Wenn mit dieser Beschlussfassung das Verfahren abgeschlossen ist, ist auch die amtswegige Wahrnehmung der dem Beschluss anhaftenden Nichtigkeit - abgesehen vom Fall des § 42 Abs 2 JN - ausgeschlossen. Es kann sich daher auch von diesen Zeitpunkt an niemand auf die Nichtigkeit dieses Beschlusses berufen.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z2 D2c
AußStrG §16 BII2i1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §58 Abs4 Z2
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA11a
RpflG §16
RpflG §17

5 Ob 205/72OGH17.10.1972

Veröff: EvBl 1973/219 S 464

5 Ob 78/74OGH27.03.1974

nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T1); Veröff: SZ 47/37

3 Ob 154/74OGH17.09.1974

nur T1; Veröff: EvBl 1975/54 S 104

6 Ob 258/74OGH06.02.1975

Veröff: EvBl 1976/12 S 20

3 Ob 148/76OGH14.12.1976

nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. Die Nichtigkeit ist, auch wenn sie im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens wahrzunehmen. (T2)

6 Nd 515/77OGH14.04.1977

Auch

1 Ob 676/78OGH20.07.1978
1 Ob 625/79OGH14.06.1979

nur T2; Beisatz: Nichtigkeit auch dann, wenn sich der Pflegschaftsrichter im Vorlagebericht nach § 12 RpflG der Entscheidung des Rechtspflegers anschließt. (T3) Veröff: EFSlg 34813

8 Ob 537/80OGH20.11.1980

nur T1

6 Ob 631/81OGH03.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der der Unterhalt für einen Minderjährigen festgesetzt wurde, somit um eine solche die in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers fällt, können Behauptungen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellt werden, selbst dann, wenn nach diesen nicht nur Fragen der Unterhaltsfestsetzung zu entscheiden wären, nicht dazu führen, dass eine zutreffend vom Rechtspfleger gefällte Entscheidung rückwirkend nichtig wird. (T4)

8 Ob 552/82OGH17.02.1986

nur T1; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 5 RpflG; Unterhaltsleistung für ausländisches Kind. (T5) Veröff: ÖA 1984,73

3 Ob 134/83OGH14.12.1983

nur T1; Veröff: SZ 56/189

6 Ob 629/84OGH04.10.1984

nur T1

3 Ob 11/86OGH05.03.1986

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Exekution zur Sicherstellung nach § 371 a EO. (T6)

3 Ob 349/97pOGH17.12.1997
8 Ob 292/99wOGH09.03.2000

nur T2

3 Ob 105/02sOGH24.04.2002

nur: Auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss ist der formellen Rechtskraft fähig und erwächst, wenn er nicht oder bloß mit einem unzulässigen Rechtsmittel angefochten wird, in Rechtskraft. (T7)

5 Ob 215/03hOGH07.10.2003

Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH leidet ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluss und das ihm vorangegangene Verfahren, soweit es vom Rechtspfleger durchgeführt wurde, an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Ein solcher Beschluss ist daher im Falle seiner Anfechtung aufzuheben. (T8)

2 Ob 181/05iOGH01.09.2005

Auch; nur T1

5 Ob 281/05tOGH07.02.2006

nur T2

3 Ob 254/06hOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rechtspfleger hat über Aufschiebungsantrag aus dem Grund des § 42 Abs 1 Z 1 EO entschieden, wozu er zufolge § 17 Abs 2 Z 4 RpflG nicht zuständig war. (T9)

5 Ob 208/09pOGH25.03.2010

nur T2; Beisatz: Diese Konsequenz folgt nunmehr (auch) aus § 58 Abs 4 Z 2 iVm § 58 Abs 3 AußStrG nF. (T10)

6 Ob 31/12wOGH15.03.2012

Vgl

5 Ob 108/17vOGH29.08.2017

Auch; Beis wie T10

5 Ob 186/17iOGH21.12.2017

Auch; nur T2; Beis wie T10

6 Ob 142/18bOGH20.12.2018

Auch; nur T2; nur T7; Beis wie T10

5 Ob 123/19bOGH16.01.2020

nur T2; nur T7; Beis wie T10

5 Ob 172/21mOGH28.10.2021
10 Ob 32/21kOGH22.02.2022

nur T7

5 Ob 52/22sOGH25.05.2022

nur T2; Beis wie T10

1 Ob 263/22sOGH28.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19721017_OGH0002_0050OB00205_7200000_001

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