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§ 17 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17.

(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

  1. 1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
  1. a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,
  2. b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
  1. 2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
  2. 3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
  3. 4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
  4. 5. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
  2. 2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
  3. 3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.

Schlagworte

Fahrnisexekution, Zivilprozesssachen

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40243569

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