Rechtssatz
Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl Klang 2. Auflage zu § 484, Ehrenzweig I S 341; GlU 1634 und 15720, GlUNF 4636).
1 Ob 60/67 | OGH | 13.04.1967 |
Beisatz: Durch die Verlegung tritt kein Erlöschen der Dienstbarkeit und keine Unterbrechung der Ersitzung ein (vgl GlUNF 4636 u.a.). (T1) |
7 Ob 638/78 | OGH | 27.07.1978 |
Auch; Beisatz: Holzbringung. (T2) |
1 Ob 775/78 | OGH | 10.01.1979 |
Veröff: EvBl 1979/166 S 459 |
1 Ob 5/82 | OGH | 31.03.1982 |
Beisatz: Wasserleitung (T3) |
1 Ob 726/82 | OGH | 01.09.1982 |
auch; Beisatz: Solange eine Verlegung des Weges vom Belasteten nicht vorgenommen wurde, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Durchfahrt auf einem anderen als dem ausdrücklich vereinbarten Grundstücksteil möglich ist. (T4) |
6 Ob 663/82 | OGH | 17.11.1982 |
Beisatz: Eine Interessenabwägung hat stattzufinden, wobei die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundegelegte Verkehrsträgerfunktion des Weges jedenfalls gewahrt bleiben muss. (T5)<br/>Veröff: MietSlg 34057 |
5 Ob 507/83 | OGH | 22.02.1983 |
nur: Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. (T6) |
1 Ob 684/87 | OGH | 21.10.1987 |
nur T6; Beisatz: Fernmeldekabel. (T7) |
6 Ob 716/89 | OGH | 21.12.1989 |
nur T6; Beisatz: Der Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass der Weg an eine andere Stelle verlegt wird. (T8) |
2 Ob 287/01x | OGH | 29.11.2001 |
Auch; nur T6; Beisatz: Ob der angebotene Ersatzweg dem Servitutszweck zumindest im Wesentlichen entspricht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T9) |
3 Ob 101/01a | OGH | 30.08.2002 |
Auch; Beisatz: Eine Verlegung des Servitutswegs ist nur zulässig, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht erschwert. (T10)<br/>Veröff: SZ 2002/111 |
4 Ob 104/06g | OGH | 20.06.2006 |
Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte muss eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. (T11) |
1 Ob 48/07a | OGH | 27.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern. (T12) |
1 Ob 144/07v | OGH | 22.10.2007 |
Auch; nur T6; Beisatz: Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. (T13) |
1 Ob 142/10d | OGH | 14.09.2010 |
Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Dachtraufe. (T14) |
5 Ob 74/15s | OGH | 19.06.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T9 |
2 Ob 156/20k | OGH | 21.10.2021 |
Vgl; Beis nur wie T8; Beis nur wie T12 |
Dokumentnummer
JJR_19651013_OGH0002_0070OB00244_6500000_001
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