OGH 2Ob149/57; 5Ob159/65; 5Ob116/66; 5Ob178/69; 6Ob204/72; 2Ob13/74; 5Ob544/77; 3Ob631/79; 3Ob659/80; 1Ob43/81; 7Ob572/82; 4Ob501/89; 1Ob642/89; 1Ob40/89 (RS0034309)

OGH2Ob149/57; 5Ob159/65; 5Ob116/66; 5Ob178/69; 6Ob204/72; 2Ob13/74; 5Ob544/77; 3Ob631/79; 3Ob659/80; 1Ob43/81; 7Ob572/82; 4Ob501/89; 1Ob642/89; 1Ob40/8928.2.2023

Rechtssatz

Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, dass auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. Dieser Klage bedarf es jedoch nicht, solange der Besitz ungeachtet der Widersetzlichkeit ausgeübt wird, derart, dass ein vom Rechtsbesitzer nicht befolgtes Verbot bedeutungslos ist.

Normen

ABGB §313
ABGB §351
ABGB §1488

2 Ob 149/57OGH30.04.1957

Veröff: RZ 1957,104

5 Ob 159/65OGH22.12.1965

Veröff: RZ 1966,88

5 Ob 116/66OGH23.06.1966

nur: Der Verlust des Rechtsbesitzers bei einem Recht, dass auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), wird durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten (Errichtung einer Verbotstafel) erst dann verloren, wenn der Besitzer des Rechtes es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht einklagt. (T1)<br/>Beisatz: Wasserbezugsrecht (T2)

5 Ob 178/69OGH02.07.1969

Beisatz: Auch für Ersitzung der Servitut. (T3)

6 Ob 204/72OGH19.10.1972

Beisatz: Bei der Widersetzlichkeit muss es sich nicht gerade um die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage handeln, wie etwa die Errichtung eines Zaunes, es genügen zB auch Drohungen, erforderlich sind aber entsprechende, wirklich hemmende Maßnahmen und im Bedarfsfall die Klageführung. (T4)

2 Ob 13/74OGH25.04.1974

Vgl auch; Beisatz: Bei dieser "Widersetzlichkeit" muss es sich nicht gerade um die Herstellung einer die Ausübung der Dienstbarkeit hindernden Anlage handeln, wie etwa die Errichtung eines Zaunes; es genügen zB auch Drohungen; erforderlich sind aber entsprechende, wirklich hemmende Maßnahmen des Verpflichteten und im Bedarfsfall die Klageführung des Berechtigten. (T5)

5 Ob 544/77OGH21.06.1977

Vgl auch; Beisatz: Bei der Widersetzlichkeit muss das Hindernis nicht unüberwindlich sein. Es genügt, dass eine Benützung des Dienstbarkeitsweges auf gewöhnlich und allgemein übliche Art unmöglich wird. (T6)

3 Ob 631/79OGH21.01.1981

Vgl; Beisatz: Von einer ungehinderten Benützung kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die Berechtigten den strittigen Weg nur mehr durch das rechtswidrige Betreten eines fremden Grundstückes erreichen konnten. (T7) <br/>Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro)

3 Ob 659/80OGH08.04.1981

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Wenn der Inhalt der Dienstbarkeit darin besteht, aus einem Ziehbrunnen Wasser zu schöpfen, dann stellt die Entfernung des Ziehbrunnens eine Hinderungshandlung dar. (T8)

1 Ob 43/81OGH03.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fischereirecht (T9) <br/>Veröff: RZ 1983/8 S 49

7 Ob 572/82OGH02.04.1982

Beisatz: Hier: Ladetätigkeit (T10)

4 Ob 501/89OGH07.02.1989

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

1 Ob 642/89OGH06.09.1989

Auch; nur T1

1 Ob 40/89OGH15.11.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Einleitung eines Verwaltungsverfahrens genügt nicht. (T11)

4 Ob 562/94OGH19.09.1994

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 25/95OGH23.06.1995

Vgl; Beis wie T11

1 Ob 2188/96pOGH03.10.1996

nur T1, Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/136

6 Ob 85/00vOGH29.03.2000

nur T1

6 Ob 130/01pOGH21.06.2001

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wird kein beträchtliches Hindernis geschaffen. (T12)

7 Ob 146/01yOGH31.07.2001

Auch; nur T1; Beis wie T6

1 Ob 181/03dOGH17.05.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Besitzstörungsklage. (T13)<br/>Veröff: SZ 2004/74

9 Ob 63/18gOGH27.09.2018

Auch; Beis wie T6

1 Ob 166/19xOGH23.10.2019
4 Ob 134/21sOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Anbringen einer Eisenkette, die das Bewandern des Weges allerdings nicht nachhaltig behindert. (T14)

10 Ob 54/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 218/22wOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: keine Hinderung an der Benützung des strittigen Bereichs - keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit ableitbar (T15)

Dokumentnummer

JJR_19570430_OGH0002_0020OB00149_5700000_002

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