Rechtssatz
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.
1 Ob 413/56 | OGH | 12.09.1956 |
Veröff: JBl 1957,361 |
1 Ob 955/54 | OGH | 12.01.1955 |
Ähnlich; Beisatz: Keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnung. (T1) |
4 Ob 581/76 | OGH | 16.11.1976 |
Auch; Veröff: EvBl 1977/151 S 322 |
4 Ob 45/78 | OGH | 13.06.1978 |
Beis wie T1 |
3 Ob 1/87 | OGH | 18.03.1987 |
nur: Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. (T2) Veröff: JBl 1987,534 |
9 ObA 201/89 | OGH | 30.08.1989 |
nur T1; Beisatz: Der Kläger hat danach sein Begehren entsprechend einzuschränken (JBl 1957,361). (T3) |
3 Ob 88/95 | OGH | 09.10.1996 |
nur T2; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (so schon RdW 1996, 169). (T4) Veröff: SZ 69/226 |
2 Ob 261/12i | OGH | 07.05.2013 |
Auch; nur: Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann nicht erzwungen werden. (T5)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn keine Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Rechnung erfolgt, muss eine formell vollständige Rechnung grundsätzlich detailliert sein und darf sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfen. (T6) |
9 ObA 57/13t | OGH | 27.09.2013 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. (T7) |
2 Ob 220/21y | OGH | 27.06.2022 |
Beisatz: Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt. (T8) |
3 Ob 29/23w | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Soll der Beklagte zur vollständigen und auch richtigen Auskunftserteilung verhalten werden, so ist dies – mangels einer sonstigen besonderen Verpflichtung – nur im Rahmen einer Klage auf Eidesleistung nach Art XLII zweiter Fall EGZPO möglich. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0010OB00307_5200000_001
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