OGH 9ObA57/13t

OGH9ObA57/13t27.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** M*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayerhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert 34.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2013, GZ 8 Ra 97/12m-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „A***** GmbH“ auf „S***** GmbH“ berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

ad I. Aus dem Firmenbuch (FN *****, Handelsgericht Wien) ist ersichtlich, dass die Firma der Klägerin nunmehr „S***** GmbH“ lautet. Die Bezeichnung der Klägerin ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (9 Ob 5/11t; RIS-Justiz RS0039666).

ad II. 1. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde (RIS-Justiz RS0004372).

2. Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen (RIS-Justiz RS0000315).

3. Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (RIS-Justiz RS0019529; P. Bydlinski in KBB³ § 1012 Rz 3). Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (RIS-Justiz RS0035036; zuletzt 2 Ob 261/12i). Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen (9 ObA 50/11k; 8 ObA 34/11z; 8 ObA 19/11v; Konecny in Fasching/Konecny² Art XLII EGZPO Rz 27).

Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist daher nicht in allen Fällen gleich, sondern ist nach ihrem konkreten Zweck einzelfallbezogen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0019529 [T7]; RS0035044). Ob eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde, ist ebenfalls eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (8 ObA 58/12f ua).

4. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen. Es trifft zwar zu, dass dem der Entscheidung 9 ObA 62/12a zugrundeliegenden Oppositionsklagebegehren der Klägerin stattgegeben wurde, weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Klägerin damals vorgenommene Rechnungslegung „über die dem (dortigen) Beklagten zustehende Mandantenbonifikation für das Jahr 2008“ sei zwar als rudimentär, jedoch noch als ausreichend aufgeschlüsselt anzusehen, im Einzelfall für vertretbar erachtet wurde, doch ist der Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Gab die Klägerin im Verfahren 9 ObA 62/12a dem dortigen Beklagten die Zusammensetzung der Bonifikation für das Jahr 2008 aufgeschlüsselt nach der Sparte der vermittelten Geschäfte, der Angabe der Berechnungsbasis, dem Basiswert der jeweiligen Sparte, dem Bewertungsansatz sowie den daraus resultierenden Bonus bekannt, so erschöpfte sich die Rechnungslegung im Anlassfall letztlich in der Bekanntgabe der Gesamtzahl der vom Kläger im Jahr 2008 erwirtschafteten Nettoeinheiten und der daraus resultierenden, dem Beklagten zustehenden Wirtschaftsberater-Bonifikation. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, mit diesen Angaben, denen es an jeglicher geschäftsbezogener Aufschlüsselung mangle, sei dem Beklagten eine Überprüfung der von der Klägerin errechneten Vergütung nicht möglich, ist nach Lage des Falls jedenfalls vertretbar.

5. Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Bonifikationsfällen auftreten, bewirkt für sich noch nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816; 5 Ob 5/13s).

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