Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Zwar stellt die Frage, ob der titelmäßige Anspruch zur Gänze erfüllt ist, eine Rechtsfrage dar. Nach dem Exekutionstitel aber genügt eine formelle Aufschlüsselung der Abrechnung auf die beiden Bauabschnitte, wie sie tatsächlich erfolgt ist. Die Rechtsansicht der 2. Instanz, daß eine Prüfung der Preisangemessenheit und der materiellen Richtigkeit, damit auch der Richtigkeit der Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die beiden Bauabschnitte I und II, nicht stattzufinden hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Eine allenfalls unrichtige Abrechnung berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen (SZ 25/99; JBl 1957, 361; SZ 49/73).
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