Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG).
16Ok11/05 — 16Ok12/05 — 16Ok14/05 — 16Ok15/05 — 16Ok17/05 — 16Ok18/05 — 16Ok20/05 — 16Ok21/05 — 16Ok23/05 — 16Ok24/05 — 16Ok26/05 — 16Ok27/05 — 16Ok28/05 — 16Ok29/05 — 16Ok30/05 — 16Ok31/05 — 16Ok32/05 — 16Ok33/05 — 16Ok34/05 — 16Ok35/05 — 16Ok36/05 — 16Ok37/05 — 16Ok38/05 — 16Ok41/05
Normen
AußStrG 2005 §15
AußStrG 2005 §55 Abs3
AußStrG 2005 §57
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1
MRK Art6
WettbG §11 Abs5
1 Ob 236/05w | OGH | 20.12.2005 |
Auch; Beisatz: Es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde. (T1) |
3 Ob 78/06a | OGH | 27.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund, der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen. (T2) |
16 Ok 9/08 | OGH | 08.10.2008 |
Auch; Beisatz: Der Stellenwert des Gehörgrundsatzes lässt sich am besten aus der Sanktionierung seiner Verletzung ersehen: Nach den Materialien ist diese Verletzung „ein schwer sanktionierter Verfahrensverstoß", der nicht nur mit Rechtsmittel, sondern auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. (T4) |
7 Ob 64/09a | OGH | 29.04.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T6) |
10 Ob 91/08t | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen, aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG). (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/49 |
6 Ob 51/09g | OGH | 16.04.2009 |
Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB. (T8)<br/>Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T9) |
5 Ob 237/09b | OGH | 20.04.2010 |
Beis wie T3; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T10) |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7 |
3 Ob 204/12i | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beisatz: Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus. (T11) |
1 Ob 189/18b | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren; Gehörverletzung der Großeltern. (T12) |
8 Ob 75/21v | OGH | 03.08.2021 |
Beisatz wie T7<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/72 |
Dokumentnummer
JJR_20050530_OGH0002_0160OK00010_0500000_002
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