Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl RIS-Justiz RS0119971 ua).
Die Betreibende lässt außer Acht, dass ihrem Verwertungsantrag voll entsprochen wurde. Eine (materielle) Beschwer aufgrund des erklärenden Zusatzes im Verwertungsbeschluss „aufgrund der … behaupteten Schenkungsurkunde“ ist nicht zu erkennen.
Da die angefochtene Entscheidung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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