Rechtssatz
Auch im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen.
1 Ob 263/04i | OGH | 14.12.2004 |
|
5 Ob 233/10s | OGH | 24.01.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Nur, wenn im Ausgangsverfahren Anwaltszwang herrscht; hier: Verfahrenshilfe. (T1) |
4 Ob 186/11y | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beisatz: Siehe aber § 28 Abs 1 ZPO für einen Rekurs des Richters gegen die Ablehnung seiner Selbstanzeige. (T2) |
3 Ob 4/22t | OGH | 15.12.2022 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Besteht im Hauptverfahren für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Anwaltspflicht, so muss der Revisionsrekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000131_OGH0002_0030OB00311_99B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)