OGH 9Ob69/05w

OGH9Ob69/05w25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf T*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Hans S*****, wegen Unterlassung, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Oktober 2005, GZ 11 Nc 14/05a-3, mit dem der Ablehnungsantrag der beklagten Partei gegen (mit einer Ausnahme) alle Richter des Landesgerichtes Eisenstadt zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Da im Akt kein Nachweis über die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Rekurswerber auffindbar ist, kann die Rechtzeitigkeit des Rekurses nicht überprüft werden. Das funktionell als Erstgericht tätig gewordene Oberlandesgericht Wien wird daher den Zustellnachweis beizuschaffen bzw - falls dies nicht möglich sein sollte - geeignete Erhebungen über den Zustellzeitpunkt durchzuführen haben.

2) Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse daher mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; zuletzt 1 Ob 263/04i). Da der Rekurs des Ablehnungswerbers nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, muss der Akt auch aus diesem Grund an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt werden, das - sofern der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird.

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