Spruch:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Da im Akt kein Nachweis über die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Rekurswerber auffindbar ist, kann die Rechtzeitigkeit des Rekurses nicht überprüft werden. Das funktionell als Erstgericht tätig gewordene Oberlandesgericht Wien wird daher den Zustellnachweis beizuschaffen bzw - falls dies nicht möglich sein sollte - geeignete Erhebungen über den Zustellzeitpunkt durchzuführen haben.
2) Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse daher mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; zuletzt 1 Ob 263/04i). Da der Rekurs des Ablehnungswerbers nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, muss der Akt auch aus diesem Grund an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt werden, das - sofern der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird.
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