Rechtssatz
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt.
2 Ob 541/88 | OGH | 10.05.1988 |
Beisatz: Hier: Aufteilungsantrag nur hinsichtlich der Ehewohnung zurückgezogen und erst nach der Jahresfrist neuerlich gestellt. (T1) |
1 Ob 681/90 | OGH | 06.03.1991 |
Veröff: EvBl 1991/123 S 566 = EFSlg XXVIII/2 |
1 Ob 113/99w | OGH | 27.04.1999 |
nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist. (T2)<br/>Beisatz: Diese ist von Amts wegen zu beachten. (T3) |
1 Ob 154/99z | OGH | 22.10.1999 |
Beisatz: Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben. (T4) |
1 Ob 286/00s | OGH | 24.04.2001 |
Beis wie T3; Beisatz: Die zeitliche Beschränkung zwingt den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel etc in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/70 |
7 Ob 317/03y | OGH | 25.02.2004 |
Ähnlich; Beisatz: Ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T6)<br/>Beis wie T3 |
9 Ob 76/08d | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T7) |
7 Ob 64/09a | OGH | 29.04.2009 |
Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien. (T8) |
5 Ob 178/15k | OGH | 21.12.2015 |
Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0070OB00662_8200000_001
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