OGH 4Ob552/75 (RS0045438)

OGH4Ob552/7523.2.2022

Rechtssatz

1. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen.

2. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134 ua).

Normen

B-VG Art17
B-VG Art94
JN §1 A
JN §1 BIa

4 Ob 552/75OGH24.06.1975
3 Ob 624/77OGH21.11.1978

Veröff: SZ 51/161 = JBl 1979,605

7 Ob 693/80OGH18.12.1980

nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen. (T1) <br/>Veröff: SZ 53/179

2 Ob 205/82OGH08.03.1983

Veröff: SZ 56/33

6 Ob 663/83OGH12.07.1984

nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde. (T2) <br/>Veröff: JBl 1985,240 = RdW 1985,10

6 Ob 765/83OGH11.10.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/154 = JBl 1985,370 = GesRZ 1985,99

7 Ob 693/86OGH26.11.1986

Beis wie T2

1 Ob 689/86OGH28.01.1987

Auch; Beis wie T2<br/>Veröff: JBl 1987,791

1 Ob 643/88OGH28.09.1988

nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen. (T3)

1 Ob 34/88OGH11.10.1988

nur T3

1 Ob 36/88OGH11.10.1988

nur T3

1 Ob 35/88OGH11.10.1988

nur T3

1 Ob 561/89OGH14.06.1989

Auch; nur T1; Veröff: SZ 62/105 = JBl 1990,245 (Kerschner)

4 Ob 505/91OGH09.04.1991

nur T1; nur: Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T4)<br/>Beisatz: Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist. (T5)

7 Ob 518/92OGH05.03.1992

Vgl; nur: Während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. (T6) <br/>Veröff: SZ 65/35

7 Ob 502/93OGH03.03.1993

nur T6; Veröff: JBl 1993,790

1 Ob 44/92OGH29.01.1993

Auch; Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812

1 Ob 41/93OGH19.04.1994

Auch; nur T1

1 Ob 40/94OGH23.06.1995

Auch; nur T3; nur T6; nur: Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134) ua). (T7)

1 Ob 640/95OGH23.04.1996

Auch; nur T7

6 Ob 334/99gOGH24.02.2000

nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegebührenforderung, gemäß § 46 Salzburger KrankenanstaltenG in der Fassung LGBl 1988/62. (T8) Beisatz: Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, einen Anspruch unabhängig von seinem Inhalt dem privatrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. (T9)

7 Ob 17/00aOGH26.04.2000

nur T1; Beisatz: Hier: § 81 Abs 1 lit a Krnt KAO 1999. (T10)

2 Ob 215/01hOGH02.10.2001

Vgl auch; nur T7; Beis wie T2

2 Ob 8/02vOGH28.01.2002

Vgl auch; nur T7, Beis wie T2

3 Ob 28/02tOGH24.05.2002

nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T10a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T10) auf (T10a) - März 2012 (T10b)

2 Ob 255/02tOGH05.12.2002

nur T7; Veröff: SZ 2002/164

7 Ob 35/03bOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung. (T11)

4 Ob 188/03fOGH07.10.2003

Vgl; Beisatz: Der außerstreitige Rechtsweg ist für Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung (als einem Privatrechtstitel) unzulässig. (T12)<br/>Veröff: SZ 2003/116

4 Ob 223/04dOGH30.11.2004

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist; hier: nicht gegeben, weil die Kläger nicht Parteien des von ihnen bekämpften Jagdpachtvertrags sind. (T13)

3 Ob 19/05yOGH27.04.2005

nur T1

9 ObA 109/05bOGH25.01.2006

nur T7

3 Ob 190/05wOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Behaupteter Anspruch einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts - Zuständigkeit der Gerichte. (T14)

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T15)

3 Ob 229/07hOGH19.12.2007

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Abstammung ist zweifellos eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Abstammung des Kindes von der Mutter. (T17)<br/>Veröff: SZ 2007/206

9 Ob 11/08wOGH20.08.2008

nur T3; nur T7; Beis gegenteilig zu T14 Für die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr 2/2006: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts (siehe RS0124053). (T18)<br/>Veröff: SZ 2008/108

7 Ob 110/08iOGH05.11.2008

Veröff: SZ 2008/163

9 ObA 68/10fOGH26.05.2011

nur T10a; Beis wie T2

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

Auch; nur T7; Beis wie T2

2 Ob 68/11fOGH22.12.2011

Auch; nur T3; Beisatz: Unter privatrechtlichen Ansprüchen sind jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben. (T19)<br/>Veröff: SZ 2011/156

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Errichtungsgesetz 1973 sieht eine eindeutige Zuweisung an die ordentlichen Gerichte vor. (T20); Veröff: SZ 2012/81

5 Ob 127/12fOGH20.11.2012

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zweites Rückstellungsgesetz. (T21)

9 ObA 121/12bOGH21.02.2013

Veröff: SZ 2013/20

8 Ob 28/13wOGH29.11.2013

Beis wie T2

4 Ob 122/14sOGH17.07.2014

nur T7; Beisatz: Durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach § 48 Abs 2 EisbG wurde keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. (T22)

3 Ob 185/14yOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T5

7 Ob 192/14gOGH28.01.2015

Auch

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Auch

3 Ob 227/15aOGH17.02.2016

Auch; Beis wie T5

1 Ob 116/16iOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T7

6 Ob 171/16iOGH27.09.2016

Beis wie T5; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung – Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, zumal nicht erkennbar ist, wer bei der abgeschlossenen Vereinbarung mit „imperium“ gehandelt haben sollte. (T23)

1 Ob 98/16tOGH27.09.2016

nur T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T24)

9 Ob 19/18mOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T9

9 ObA 88/18hOGH27.09.2018
3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

nur T7

5 Ob 46/20fOGH21.07.2020

nur T10a, Beis wie T2

9 ObA 82/20dOGH24.02.2021

nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T25)

4 Ob 50/21pOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T26)

9 Ob 49/21bOGH20.10.2021

nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Antrag an das Standesamt auf Feststellung der Vaterschaft nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB. (T27)

3 Ob 199/21tOGH23.02.2022

nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19750624_OGH0002_0040OB00552_7500000_001

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