OGH 7Ob192/14g

OGH7Ob192/14g28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft T*****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde T*****, wegen Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. September 2014, GZ 4 R 118/14f‑6, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2014, GZ 41 Cg 80/14d‑2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00192.14G.0128.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin (eine Tiroler Agrargemeinschaft) begehrt die Feststellung gegenüber der beklagten Gemeinde, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts betreffend näher bezeichneter Grundstücke für die Gemeinde bei Grundbuchsanlegung unwirksam gewesen sei.

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0112921, RS0112769). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RIS‑Justiz RS0112921 [T5]).

Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen 3 Ob 185/14y (vom 19. 11. 2014), 8 Ob 101/14g und 8 Ob 107/14i (jeweils vom 19. 12. 2014), die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bei gleichen Klagebegehren bereits beantwortet.

Danach ist die Beurteilung der geltend gemachten ‑ auch mit einer Nutzung iSd § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründeten ‑ materiellen Unrichtigkeit der seinerzeitigen Einverleibung des Eigentums der Beklagten bei Grundbuchsanlegung gemäß § 73 lit c TFLG 1996 den Agrarbehörden vorbehalten. Es besteht keine Grundlage für die Einleitung eines Gesetzesprüfungs‑ oder eines Vorabentscheidungsverfahrens (3 Ob 185/14y).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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