Rechtssatz
Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, einem anderen ein Übel zuzuführen, das man selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag.
9 Os 9/80 | OGH | 25.03.1980 |
Beisatz: Hier: Vorzeigen eines Messers. (T1) |
12 Os 71/81 | OGH | 25.06.1981 |
Beisatz: Sie muss nicht in Worten oder bestimmten Angriffshandlungen ausgedrückt, sondern kann auch durch Gesten und in sachlichen Vorkehrungen angedeutet werden. (T2) |
13 Os 197/84 | OGH | 16.01.1985 |
Beisatz: Oder das der Drohende verwirklichen zu können vorgibt. (T3) Veröff: SSt 56/5 |
11 Os 135/85 | OGH | 22.10.1985 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Suche nach einem Messer über Aufforderung des Komplizen als einverständliche Verstärkung einer verbalen Todesdrohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB). (T4) |
11 Os 36/05m | OGH | 26.07.2005 |
Auch; Beisatz: Die Verwirklichung des angedrohten Übels muss nach dem Inhalt der Drohung vom Willen des Drohenden abhängig sein. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19750418_OGH0002_0130OS00020_7500000_001