OGH 9Os207/83

OGH9Os207/8317.1.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. März 1983, GZ 20 v Vr 10.388/82-44, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Doczekal und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Verdikt der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige Heinz A (zu 1) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu 2) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB und (zu 3) des Vergehens nach § 36 Abs 1

lit a WaffG schuldig erkannt. Danach hat er (1) in Wien Ende August 1982

Walter B durch Vorhalten eines gezückten Messers und durch die Äußerung:

'Wenn Du was willst, komm her, mir ist es eh Wurscht, ich bin wegen so etwas schon gesessen' gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, (2) in Wien am 23. September 1982 Walter B, indem er vier Schüsse aus seiner Pistole gegen ihn abgab, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und (3) in der Zeit von Anfang September 1982

bis 23. September 1982 in Wien und in Linz eine Pistole Marke 'Beretta' unbefugt besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell allein die Z 12 des § 345 Abs 1 StPO relevierende und sich nur auf das Faktum 2 beziehende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Denn ausgehend davon, daß Drohungen sowohl mündlich geäußert werden wie auch in Gesten oder in sachlichen Vorkehrungen bestehen können (Kienapfel, BT I, RN 798 und 849; Leukauf-Steininger 2 , RN 18 und 20 zu § 74 StGB mit weiteren Hinweisen; 9 Os 9/80), wobei dies sowohl für eine gefährliche Drohung im Sinne des Grundtatbestandes des § 107 Abs 1 StGB als auch für eine qualifizierte Drohung mit dem Tode oder anderen besonders ins Gewicht fallenden Nachteilen nach dem Absatz 2 der angeführten Gesetzesstelle gilt (Mayerhofer-Rieder, E Nr 14 zu § 107 StGB) und eine Drohung mit dem Tode dann vorliegt, wenn der Bedrohte nach den gegebenen Umständen objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die qualifizierende Folge zu verwirklichen (Leukauf-Steininger 2 , RN 17 zu § 107 StGB), kann bei dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt - Abgabe von vier Schüssen 'gegen', also jedenfalls in Richtung des Walter B - kein Zweifel daran obwalten, daß die Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB objektiv rechtsrichtig erfolgte.

Insoweit der Beschwerdeführer seine Absicht, im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben (und nicnt nur auf seine körperliche Integrität) hervorzurufen, in Zweifel zu setzen versucht, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er damit von dem im Wahrspruch konstatierten Sachverhalt abweicht, wonach er Walter B mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach zu verwerfen. Das Geschwornengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der Drohungen und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, zog als mildernd das reumütige Geständnis in allen drei Anklagepunkten in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 28, 107 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.

Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung des An geklagten ist nicht begründet.

Von einer Selbststellung kann keine Rede sein, weil er sich nach der Tat zwar sofort auf das Polizeiwachzimmer Tanbruckgasse begab, dort aber erklärte, sich von den Brüdern B belästigt bzw bedroht zu fühlen, davongelaufen zu sein und hinter sich 'drei Kracher' gehört zu haben, in welchem Zusammenhang er ausdrücklich bestritt, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen bzw mit dieser Schüsse abgegeben zu haben (S 16). Desgleichen kann ihm bei der gegebenen Sachlage der Umstand, daß er sich nicht nur dem Walter B, sondern auch dessen Bruder gegenübersah, nicht als mildernd zugute gehalten werden. Schließlich liegt auch der in der Berufung reklamierte Milderungsgrund der Z 1

des § 34 StGB nicht vor, weil der Angeklagte im Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr schon vollendet hatte.

Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen mithin keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich der Wiederholung der Drohungen und der Abgabe mehrerer Schüsse die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich bei einem bis zu drei Jahren reichenden Strafsatz die vom Geschwornengericht geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht, sondern durchaus tatschuldgerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig. Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Ge setzesstelle.

Stichworte