OGH 11Os177/96

OGH11Os177/9614.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf P***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 20.Mai 1996, GZ 14 Vr 1115/95-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten Adolf P***** sowie des Verteidigers Dr.Reif zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Adolf P***** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) sowie des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 17.September 1995 in Weißkirchen seine Ehegattin Ernestine P***** vorerst

(1) mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Karabiner gegen ihren Körper richtete und zu ihr sagte: "Von dir lasse ich mich nicht zum Dodel machen!", und einige Zeit danach

(2) durch einen Schuß aus etwa 3,5 m Entfernung aus einer Schrotflinte, wodurch sie lebensgefährliche Verletzungen der Lunge, der Milz und des Aufhängeapparates des Darmes sowie einer kleineren Verletzung an der linken Ellbogenregion erlitt, vorsätzlich zu töten versucht.

Die Geschworenen hatten bezüglich der ersten Tat die auf versuchten Mord gerichtete Hauptfrage I (fortlaufende Zahl 1) sowie die Eventualfragen 1 und 2 (fortlaufende Zahlen 2 und 3) nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung (im Sinn des § 84 Abs 2 Z 1 StGB) verneint, die Eventualfrage 3 (fortlaufende Zahl 5) nach gefährlicher Drohung (mit dem Tod) dagegen ebenso bejaht wie in Ansehung der zweiten Tat die Haupfrage II (fortlaufende Zahl 4) nach versuchtem Mord. Die zur zweiten Tat gestellten Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung, schwerer Körperverletzung (im Sinn des § 84 Abs 1 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung blieben folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 6, 8, 9, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO. Die Tatsachenrüge (Z 10 a) und die Rechtsrüge (Z 12) wenden sich gegen beide Schuldsprüche, während das übrige Vorbringen nur gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes gerichtet ist.

Die Fragestellungsrüge (Z 6) releviert zu Unrecht, daß entgegen dem Antrag des Verteidigers (S 83/II) zur Hauptfrage II eine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (§§ 15, 76 StGB) unterblieben ist. Denn eine Eventualfrage ist nach § 314 Abs 1 (letzter Fall) StPO dann geboten, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Ob die vorgebrachten Tatsachen in rechtlicher Beziehung geeignet sind, den Sachverhalt, der den Gegenstand der Hauptfrage bildet, einem anderen Strafgesetz zu unterstellen, hatte der Schwurgerichtshof zu prüfen (Mayerhofer StPO4 § 314 E 36 f).

Das Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) ist dadurch gekennzeichnet, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt.

Der psychiatrische Sachverständige attestierte zwar in der Hauptverhandlung in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens (ON 46) dem Angeklagten für den Tatzeitpunkt einen "Aggressionsstau" und eine "heftige Gemütsbewegung" (S 67/II). Mochte damit auch ein Affekt in dem von § 76 StGB verlangten Ausmaß (dazu näher Moos WK § 76 Rz 20) gegeben sein, so fehlte es in rechtlicher Hinsicht für die angestrebte Fragestellung an der Indikation für dessen allgemeine Begreiflichkeit.

Denn um "allgemein begreiflich" zu sein, muß die Gemütsbewegung derart entstanden und so beschaffen sein, daß auch ein Durchschnittsmensch unter den besonderen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten könnte, wie sie beim Täter im Tatzeitpunkt vorhanden war. Die Gemütsbewegung muß ihre Ursache in äußeren Umständen haben und danach sittlich verständlich erscheinen, und darf nicht etwa im Charakter des Täters, in seinen allenfalls vorhandenen verwerflichen Leidenschaften oder Neigungen wurzeln (SSt 46/49, 59/1; EvBl 1996/131 ua).

Ausgehend von den genannten Erfordernissen wurde die begehrte Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (§§ 15, 76 StGB) im Ergebnis zu Recht abgelehnt (S 85/II).

Der Angeklagte selbst hat angegeben, den folgenschweren Schuß mit der Schrotflinte auf seine Ehefrau nur irrtümlich abgegeben zu haben (S 15/II).

Auch sonst bieten die Ergebnisse der Hauptverhandlung keine Grundlage für die begehrte Fragestellung. Nach Aussage der Ehegattin, auf die sich die Beschwerde ohne nähere Hinweise beruft, befand sie sich im Zeitpunkt dieser Tat sogar auf der Flucht (S 29/II). Auf Grund des vorangehenden Streites der durch die Todesdrohung (1) abrupt beendet wurde, fehlt es aber an einer allgemeinen Begreiflichkeit, muß diese doch in Relation zu ihrem Anlaß allgemein verständlich sein (SSt 59/8). Nach der Aussage der Ernestine P***** hatte, diese sogar ihre Bereitschaft, im Fall seiner Besserung (vom Alkoholmißbrauch) die Scheidungsklage fallenzulassen, unwidersprochen bekundet, sodaß von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung keine Rede sein kann. War aber der Erregungszustand des Angeklagten auf dessen Neigung zum Alkoholmißbrauch, der gesteigertes Mißtrauen und eine krankhaft gesteigerte Eifersucht hervorrufen kann (S 35/I iVm S 81/II; S 63 f, S 65/II), mithin auf einen Charaktermangel zurückzuführen, so kommt eine Privilegierung der Tat nach § 76 StGB nicht in Betracht. Der im Beschwerdevorbringen vergleichsweise angeführte Fall war anders als der vorliegende.

Unbegründet ist der aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 8 erhobene Einwand, die Rechtsbelehrung der Geschworenen sei deshalb unrichtig, weil sie hinsichtlich der Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von bewußter Fahrlässigkeit unvollständig und undeutlich geblieben sei.

Eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung ist nur dann einer Unrichtigkeit gleichzustellen, wenn sie zu Mißverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Hauptfragen und Eventualfragen gerichtet sind, zu irriger Auslegung der in den einzelnen Fragen enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander oder über die Folgen der Beantwortung der einzelnen Fragen Anlaß geben kann oder überhaupt nach den Umständen des Falles geeignet ist, die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 66).

Von solchen Mängeln ist die beanstandete Rechtsbelehrung jedoch frei. Denn sie enthält neben den betreffenden gesetzlichen Begriffsbestimmungen (§ 5 Abs 1 und § 6 StGB), die - entgegen der Beschwerde - zur Abklärung ausreichen (Mayerhofer aaO E 31 a), und seiner Verknüpfung mit den Begriffen "bedingter Vorsatz" und "bewußte Fahrlässigkeit" noch die - in der Rüge übergangenen - Hinweise, daß auch das Verbrechen des Mordes auf der inneren Tatseite Vorsatz verlangt, hiefür aber bedingter Vorsatz ausreicht, der (nur) vorliegt, wenn "der Täter die Möglichkeit des Todes des Opfers als naheliegend und relativ groß ansieht (ernstlich für möglich hält) und trotzdem hinzunehmen gewillt ist" (S 113 ff, 119/II). Damit wurde außer der Wissens- auch die zur Unterscheidung von bewußter Fahrlässigkeit im wesentlichen maßgebliche Willenskomponente des bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) der ständigen Judikatur entsprechend näher erklärt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 17; Kienapfel, AT5 Z 27 RN 25). Der von der Beschwerde vermißten Darstellung, bewußte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem äußeren Geschehensablauf erfülle das Willenselement des bedingten Vorsatzes nicht (Moos, im WK § 75 Rz 14), bedurfte es nicht (s ÖJZ-LSK 1976/189 und 1978/160; Leukauf/Steininger Komm3 RN 17; Foregger/Kodek StGB5 Erl IV; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 13 f und 17 bis 18 a, je zu § 5).

Die Ausführungen der Rechtsbelehrung zu den Voraussetzungen strafbaren Mordversuchs (S 119 f/II), waren im Hinblick auf die mit Anklagevorwurf konforme Frage geboten. Darin kann die behauptete verwirrende Ablenkung vom "rechtlichen Kernproblem" - welches für den Rechtsmittelwerber ersichtlich in der Abgrenzung vorsätzlichen Handelns von fahrlässigem liegt - keinesfalls erblickt werden.

Auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens im konkreten Fall hatte die Rechtsbelehrung keine Rücksicht zu nehmen. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer StPO4 § 321 E 8, § 345 Z 8 E 14, 15, 18).

Soweit der Angeklagte den Wahrspruch der Geschworenen hinsichtlich der Hauptfragen I und II als undeutlich und in sich widersprechend rügt (Z 9), verkennt er zunächst, daß der erstgenannte Mangel nur vorliegt, wenn der Sinn des Wahrspruches nicht klar ist (Foregger/Kodek StPO6 487; Mayerhofer StPO4 § 332 E 7). Im gegebenen Fall ist aber die Verneinung der auf versuchten Mord gerichteten Hauptfrage I und die Bejahung der auf dasselbe Verbrechen zielenden Hauptfrage II durchaus in Einklang zu bringen, nämlich Tötungsvorsatz des Angeklagten bei der ersten, jedoch gar wohl bei der folgenden zweiten Tat.

Die einleitende Behauptung der Tatsachenrüge (Z 10 a), "aus nicht überzeugenden Erwägungen und Schlußfolgerungen in den Entscheidungsgründen" ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch getroffenen Tatsachenannahmen, ist einer Erörterung nicht zugänglich, da der Schuldspruch eines Geschworenengerichtes, soweit er wie der vorliegende mit dem Wahrspruch übereinstimmt, nur einer formalen Begründung in Form der Feststellung bedarf, daß sich das Urteil auf den Wahrspruch des Geschworenen gründet (vgl Foregger/Kodek StPO6 479).

Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen können aus dem Umstand, daß der zur Drohung verwendete Karabiner ungeladen war (S 59 f/II: "unterladen"; vgl S 49 f/II), nicht aufgezeigt werden. Dieser Umstand wurde übrigens in der Niederschrift als Grund für die Verneinung der Hauptfrage I nach versuchtem Mord sowie der Eventualfrage 2 (fortlaufende Zahl 3) nach versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung angeführt ("Waffe unterladen", S 45/II).

Das gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes gerichtete Vorbringen, nach dem Gutachten des waffentechnischen Sachverständigen müsse man mit einer Schrotflinte das Ziel "anvisieren", vernachlässigt die weitere Erklärung des Sachverständigen, bei einer Waffe dieser Art sei bis zu einer Entfernung von 50 Metern mit tödlichen Folgen zu rechnen (S 71/II), aber auch, daß der Angeklagte aus einer Distanz von nur etwa dreieinhalb Metern auf seine Gattin schoß.

Der Einwand der unterbliebenen Ermittlung des exakten Einschußwinkels (zur Waagrechten) durch eine gerichtsmedizinische Untersuchung und Vornahme eines Ortsaugenscheins versagt zur Darlegung sich aus den Akten ergebender und - unter dem Blickwinkel intersubjektiver Überzeugungswerte - erheblicher Bedenken schon deshalb, weil die von Ernestine P***** angegebene Bewegung im Augenblick des Schusses (S 29/II unten, S 37/II oben) der vermißten genauen Ermittlung entgegensteht. Außerdem vermag auch der Verlauf des Schußkanals, wie er in den Fotografien im waffentechnischen Gutachten zum Ausdruck kommt (S 429 f/II), diesbezüglich keine Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen der Geschworenen zu erzeugen.

Ebensowenig zielführend ist anhand der genannten Kriterien der Vorwurf der Tatsachenrüge, zur Prüfung der Sachverhaltsvoraussetzungen für die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB hätten weitere (nicht beantragte) psychiatrische Gutachten eingeholt werden müssen. Er geht außerdem daran vorbei, daß ein tatauslösender heftiger Affekt des Angeklagten nach Lage des Falles - wie aufgezeigt - nicht allgemein begreiflich wäre.

Die auf die Z 12 gestützte Rechtsrüge ist mangels Orientierung an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, soweit sie mit Beziehung auf das Vergehen der gefährlichen Drohung bestreitet, daß der Wortlaut der eingangs angeführten Äußerung des Angeklagten eine "gefährliche Drohung an sich" darstellt, und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO geltend macht.

Eine Drohung ist die Kundgebung eines Willensentschlusses, ein Übel, das der Drohende entweder selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen vermag (oder verwirklichen zu können vorgibt), für einen anderen Menschen herbeizuführen (Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21). Welchen Sinn und welche Tragweite eine Äußerung oder Geste hat, ist Gegenstand der Tatsachenfeststellung (aaO RN 23). Daß die Geschworenen wahrspruchmäßig konstatierten, der Angeklagte habe seiner Gattin, indem er die zitierte Äußerung von sich gab und einen Karabiner gegen sie richtete, mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist demgemäß eine Sachverhaltsannahme, von der eine prozeßordnungsgemäße Rechtsrüge auszugehen hat (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8, Z 11 a E 1 f; vgl § 351 zweiter Satz StPO).

In Anbetracht dieses Wahrspruches der Geschworenen (Bejahung der Eventualfrage 3 zur Hauptfrage I) ist auch die unter § 345 Abs 1 Z 12 StPO bekämpfte Annahme der Qualifikation der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB rechtlich einwandfrei. Der Beurteilung, daß das festgestellte Verhalten den Eindruck zu erwecken geeignet war, der Angeklagte sei in der Lage und willens, den Tod der Bedrohten herbeizuführen, liegt kein aus dem Wahrspruch ableitbarer Rechtsirrtum zugrunde (SSt 50/26). Kann doch dieser Eindruck - woran der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf den "ungeladenen" Zustand der Waffe (hier: wäre nach Repetieren eine Schußabgabe möglich gewesen, vgl S 59/II) vorbeigeht - auch dadurch entstehen, daß der Bedrohte nicht erkennt, mit einer ungeladenen Schußwaffe bedroht zu werden (Leukauf/Steininger Komm3 § 106 RN 5 aE).

Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlt die Subsumtionsrüge ferner, wenn sie in Ansehung des Schuldspruches wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB den im zugrundeliegenden Wahrspruch (Bejahung der Hauptfrage II) festgestellten Tötungsvorsatz bezweifelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 41 Abs 1 Z 1 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Delikten, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, daß der Mord beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richten sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zulässige Mindestmaß beantragt, und die auf eine Straferhöhung unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft.

Soweit die Berufung des Angeklagten den Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB releviert, ist sie auf die obigen Ausführungen zur Fragestellungsrüge zu verweisen, wonach es unter den gegebenen Umständen schon an der allgemeinen Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung gebricht. Der Berufung zuwider können der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, der Angeklagte habe die Tat unter einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Umständen begangen. Daran ändert auch der Bericht des Sachverständigen nichts, daß - nach den Taten - während des stationären Klinikaufenthaltes des Angeklagten die behandelnden Ärzte bei diesem ein delirium tremens beschrieben hätten, zumal der Sachverständige selbst den Angeklagten zwar als chronischen Alkoholiker mit Neigung zu einem gesteigerten Mißtrauen und einer krankhaft gesteigerten Eifersucht bezeichnete, jedoch im übrigen keine auffällige Persönlichkeitsstruktur konstatierte (S 63, 67/II).

Nicht durchzuschlagen vermag die Berufung des Angeklagten schließlich auch mit dem Milderungsumstand nach § 34 Z 5 StGB, indem sie ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten um Schadensgutmachung darin zu erblicken vermeint, daß er den von seiner Gattin begehrten Schadenersatzbetrag anerkannt und mit ihr im Rahmen der Verhandlungen zur einvernehmlichen Scheidung vereinbart habe, daß der Ersatzbetrag mit den von ihm zu erwartenden Ausgleichszahlungen aus der Aufteilung des gemeinsamen Wohnhauses gegenverrechnet werde. Liegt doch im Schadensanerkenntnis ebensowenig ein besonderer Milderungsumstand wie in der Bereitschaft des Angeklagten, den Schaden gutzumachen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 23).

Andererseits kann entgegen der Staatsanwaltschaft nach der Aktenlage beim Lebenswandel des Angeklagten nicht von einem solchen gesprochen werden, der asoziale Züge aufweist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 6), sodaß vom Geschworenengericht der Milderungsumstand nach § 34 Z 2 StGB zu Recht angenommen wurde. Da nach Lage des Falls die Milderungsgründe die straferschwerenden Umstände dem Gewicht nach überwiegen, wurde zu Recht die Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 1 StGB angewendet.

Insgesamt trägt die vom Geschworenengericht ausgemittelte Strafe der Täterpersönlichkeit und der Schwere der Taten, von denen der Mordversuch immerhin mit sehr gravierenden Verletzungen des Tatopfers verbunden war, entsprechend Rechnung, sodaß weder zu einer Reduktion noch zu einer Anhebung der Strafe Anlaß bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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