OGH 7Ob159/97a; 10Ob212/98v; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 1Ob284/01y; 7Ob259/04w; 6Ob146/08a; 9Ob38/08s; 1Ob169/10z; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA75/20z; 9ObA107/20f (RS0110159)

OGH7Ob159/97a; 10Ob212/98v; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 1Ob284/01y; 7Ob259/04w; 6Ob146/08a; 9Ob38/08s; 1Ob169/10z; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA75/20z; 9ObA107/20f27.1.2021

Rechtssatz

Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält und keine Ausnahmen davon macht. Eine schuldhafte Verletzung von Selbstbindungsnormen kann einem dadurch übergangenen Bieter einen Schadenersatzanspruch auf das Vertrauensinteresse verschaffen.

Normen

ÖNorm A 2050 allg

7 Ob 159/97aOGH19.05.1998
10 Ob 212/98vOGH20.08.1998

Auch; nur: Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält. (T1) Veröff: SZ 71/133

6 Ob 69/99mOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen. (T2)

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden; Unfair ist es hingegen, die selbstbindenden Vergabenormen den Bietinteressenten vorzuenthalten; allein dadurch schon verletzt der Auftraggeber vorvertragliche Schutzpflichten und Aufklärungspflichten. (T3); Veröff: SZ 73/55

1 Ob 284/01yOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG beziehungsweise Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß § 1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Beis wie T3 nur: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden. (T5); Veröff: SZ 74/198

7 Ob 259/04wOGH17.11.2004

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 146/08aOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung von Liegenschaften gemäß § 24 BundesbahnG durch eine Maklerin. (T6); Beisatz: Punkt 7.5.1.5. der ÖNORMA 2050, der die Ausscheidung von Angeboten anordnet, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten. (T7); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 wird als „selbstbindende Norm" auch auf Vergabeverfahren außerhalb der Vergabegesetze angewendet. (T8); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 konkretisiert unter anderem den dem Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz, der auch die Verpflichtung enthält, den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. Dieser Grundsatz muss aber jedenfalls für eine Rechtsperson gelten, die ein Bestbieterverfahren einleitet, wenn sie - bei anderer Konstellation - einem Vergabegesetz oder der Ö-NORM A 2050 direkt unterliegen würde, etwa als Sektorenauftraggeber. (T9)

9 Ob 38/08sOGH29.10.2008

Auch; Beis wie T2 nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T10); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch verneint, weil Anbot des Bieters nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend unterfertigt worden war und daher auszuscheiden war. (T11)

1 Ob 169/10zOGH23.11.2010

Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T12)

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des § 59 Abs 6 AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 2014/134

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/40

9 ObA 75/20zOGH21.10.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T14)

9 ObA 107/20fOGH27.01.2021

Beisatz: Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T15)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/7

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0070OB00159_97A0000_001

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