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§ 24 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Aufgabe

§ 24

(1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden, und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.

(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH einzuräumen.

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