OGH 10ObS150/07t (RS0123144)

OGH10ObS150/07t30.7.2019

Rechtssatz

Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es bedarf daher im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zukerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen.

Normen

BPGG §9 Abs4
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1
WPGG §7 Abs4

10 ObS 150/07tOGH18.12.2007
10 ObS 32/10vOGH23.03.2010

nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. (T1)

10 ObS 81/10zOGH01.06.2010

Auch

10 ObS 152/10sOGH21.12.2010

Auch

10 ObS 124/12aOGH10.09.2012

Auch

10 ObS 107/13bOGH19.11.2013

nur: Eine Entziehung oder eine Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T2)

10 ObS 146/13pOGH19.11.2013

nur: Eine Neubemessung des Pflegegeldanspruches setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. (T3)

10 ObS 184/13aOGH28.01.2014

nur T2

10 ObS 81/14fOGH26.08.2014

Vgl, nur T1

10 ObS 32/15aOGH01.10.2015

Auch; Beisatz: Auch eine bloße Änderung in den rechtlichen Beurteilungskriterien (seinerzeitige Bemessung des Pflegebedarfs für Kinder bzw Jugendliche – nunmehr Bemessung des Pflegebedarfs für Erwachsene) stellt eine wesentliche Änderung iSd § 9 Abs 4 BPGG dar. (T4)<br/>

10 ObS 59/15xOGH22.10.2015

Beisatz: Auch die zwischenzeitige Anschaffung nicht einfacher Hilfsmittel kann eine Neubemessung des Pflegegeldes rechtfertigen. (T5)

10 ObS 165/16mOGH24.01.2017

Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T6)

10 ObS 78/17vOGH13.09.2017

Auch

10 ObS 53/19wOGH30.07.2019

Auch; Beisatz: In einem Verfahren über die Neubemessung von Pflegegeld durch Herabsetzung ist auch dann, wenn sich der funktionsbezogen ermittelte Pflegebedarf in rechtlich relevantem Ausmaß im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG verbessert hat, eine unabhängig davon vorliegende diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinn des § 4a BPGG für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung im Sinn des § 9 Abs 4 BPGG eintritt, zu beachten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_010OBS00150_07T0000_001

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