OGH 10ObS124/12a

OGH10ObS124/12a10.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. I*****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Land Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 2012, GZ 6 Rs 31/12v-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, nach § 9 Abs 4 BPGG (bzw im vorliegenden Fall noch nach § 7 Abs 2 K-PGG [vgl die Übergangsbestimmung des § 48c Abs 4 BPGG zum Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I Nr 58/2011]) richtet, wonach eine Entziehung oder Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldanspruchs eine wesentliche Veränderung des Zustandsbilds der Pflegebedürftigen und in der Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Nach den dazu festgestellten Tatsachen ist zu prüfen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat. Es genügt dabei nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu jenem im Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegelds in Beziehung zu setzen. Es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0123144). Auf dieser Basis ist dann zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht (10 ObS 152/10s; 10 ObS 81/10z; 10 ObS 32/10v jeweils mwN).

Der begehrten Pflegegelderhöhung fehlt daher schon deshalb jede Grundlage, weil es hier - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigte - an Beweisergebnissen oder Feststellungen zum Vorliegen einer solchen wesentlichen Änderung gegenüber der letzten rechtskräftigen Pflegegeldbemessung (mit Pflegegeldstufe 2) für die Klägerin fehlt. Der Oberste Gerichtshof ist als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Weder die Beweiswürdigung noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind revisibel.

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