OGH 4Ob54/02y (RS0116277)

OGH4Ob54/02y24.5.2019

Rechtssatz

Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.

Normen

HVertrG §24

4 Ob 54/02yOGH09.04.2002
8 ObA 299/01fOGH28.03.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T1)

8 ObA 290/01gOGH28.03.2002

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 204/05aOGH03.11.2005

Vgl auch

7 Ob 122/06aOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2)

8 ObA 45/08pOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T3)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T4)

9 ObA 41/10kOGH30.06.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

6 Ob 88/11aOGH21.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Vorliegen einer Wettbewerbsklausel und Abwerbung nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T6)

9 ObA 123/13yOGH29.10.2013

Vgl auch

8 ObA 17/19mOGH24.05.2019

nur: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00054_02Y0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)