Normen
4 Ob 54/02y | OGH | 09.04.2002 |
8 ObA 299/01f | OGH | 28.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T1) |
8 ObA 290/01g | OGH | 28.03.2002 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 204/05a | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch |
7 Ob 122/06a | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2) |
8 ObA 45/08p | OGH | 13.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T3)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T4) |
9 ObA 41/10k | OGH | 30.06.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5) |
6 Ob 88/11a | OGH | 21.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Vorliegen einer Wettbewerbsklausel und Abwerbung nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T6) |
9 ObA 123/13y | OGH | 29.10.2013 |
Vgl auch |
8 ObA 17/19m | OGH | 24.05.2019 |
nur: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00054_02Y0000_002
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