OGH 8Ob228/78; 6Ob508/79; 8Ob93/80; 2Ob177/81; 2Ob160/82; 1Ob34/82 (RS0022525)

OGH8Ob228/78; 6Ob508/79; 8Ob93/80; 2Ob177/81; 2Ob160/82; 1Ob34/8226.2.2019

Rechtssatz

Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können.

GmbH GesmbH

 

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1325 D2a
ABGB §1325 D6

8 Ob 228/78OGH15.03.1979

Veröff: SZ 52/44 = ZVR 1979/225 S 278 = RZ 1979/57 S 206

6 Ob 508/79OGH14.11.1979

nur: Schlägt sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft nieder, kann der verletzte Gesellschafter Ersatz des Gewinnausfalles nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht. (T1)

8 Ob 93/80OGH26.06.1980
2 Ob 177/81OGH15.12.1981

Vgl

2 Ob 160/82OGH28.09.1982

Beisatz: Für Verdienstentgang eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Verminderung seines Gewinnanteiles an der Gesellschaft maßgebend. (T2) <br/>Veröff: JBl 1984,262

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

nur: Für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall in Höhe ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, ist dieser Ausfall nur ein mittelbarer Schaden, dessen Ersatz sie nicht verlangen können. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 55/190

2 Ob 81/83OGH12.04.1983
8 Ob 44/87OGH26.01.1988
2 Ob 99/88OGH13.09.1988

Vgl aber; Beisatz: Bei einem den Gesellschaftern selbst treffenden Entgang der Abgeltung für persönliche Arbeitsleistungen handelt es sich um einen gemäß § 1325 ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang. (T4)

2 Ob 104/88OGH25.04.1989
2 Ob 37/93OGH16.09.1993
8 Ob 1608/94OGH09.02.1995

Beis wie T2

4 Ob 2396/96yOGH13.05.1997

Auch; Beisatz: Hier: Landwirteehepaar, das die Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft betreibt. (T5) Veröff: SZ 70/93

7 Ob 33/98yOGH10.08.1998

nur T1; Beisatz: Dem verletzten Gesellschafter ist allein jener Schaden zu ersetzen, den dieser wegen einer Verminderung des ihm zustehenden Gewinnanteiles erlitten hat. Der Schaden, der sich in der Mehrleistung der anderen Gesellschafter niederschlägt kann nicht vom Verletzten selbst begehrt werden. (T6)

1 Ob 126/01pOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Nur der durch eine Körperverletzung geschädigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer durch den temporären Ausfall seiner Arbeitskraft und die deshalb erforderliche Beschäftigung einer Aushilfskraft bloß mittelbar geschädigten GmbH hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn als Teil seines unmittelbaren Schadens. (T7)

9 Ob 208/02gOGH02.10.2002

Auch; nur T3

8 Ob 224/02bOGH07.11.2002

Vgl auch

6 Ob 312/05hOGH26.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Deliktische Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtete. (T8)

2 Ob 156/06iOGH22.02.2007

Beisatz: Der verletzte Gesellschafter ist zur Geltendmachung der von der Gesellschaft getragenen Kosten eingestellter Ersatzkräfte nicht aktiv legitimiert. (T9)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Abweichend zu Beis wie T6

4 Ob 205/08pOGH15.12.2008

Vgl; Beisatz: Zweck einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Kommanditisten und ihrer Steuerberaterin, die zugleich auch die Kommanditgesellschaft und deren Komplementärin in steuerrechtlichen Fragen vertrat und deren Jahresabschlüsse beim Finanzamt einreichte, ist (auch) die Sicherung und Erhaltung der Werthaltigkeit der Kommanditbeteiligungen. Aufwendungen der Kommanditisten, die der Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft aufgrund zu hoher Privatentnahmen der Komplementärin und damit der Erhaltung und Werthaltigkeit ihrer Anteile gedient hätten, wären demnach vom Zweck des Vertrags und den damit verknüpften Warn- und Aufklärungspflichten erfasst. (T10)

2 Ob 27/16hOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T2

1 Ob 190/17yOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nichts anderes kann für den haftkausal erlittenen „vermögensrechtlichen Nachteil“ eines geschäftsführenden Alleingesellschafters gelten, der nach § 1 StEG 1969 zu ersetzen ist. (T11); Veröff: SZ 2017/137

2 Ob 14/18zOGH26.02.2019

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0080OB00228_7800000_001

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