Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, sind nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen (SZ 64/160; RdW 2001/743). Wird eine Gesellschaft mit beschräkter Haftung durch einen Dritten geschädigt (hier nach den Klagebehauptungen durch rechtswidrige Preisabsprachen), ist der dem Gesellschafter dadurch entstehende Nachteil in seinem Vermögen (hier geltendgemacht: Entwertung des Geschäftsanteils) ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst. Dieser Anspruch kann auch während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geltend gemacht werden (RdW 1998, 423; RdW 2001/743).
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