OGH 1Ob169/07w (RS0122966)

OGH1Ob169/07w27.9.2016

Rechtssatz

Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.

Normen

StEG 2005 §3 Abs2

1 Ob 169/07wOGH22.10.2007

Veröff: SZ 2007/164

1 Ob 257/07mOGH06.05.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Haftgründe können aber für sich genommen nicht zu einer Mäßigung der Entschädigung nach einem im Sinn des § 3 Abs 2 StEG „qualifizierten" Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO führen. (T1); Veröff: SZ 2008/58

1 Ob 263/07vOGH10.06.2008

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 174/10kOGH15.12.2010

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 71/12sOGH22.06.2012

Auch

1 Ob 2/13wOGH31.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt, ist in einer großen Zahl von Fällen ungewiss. Allein daraus kann aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigung abgeleitet werden, wenn sich im Strafverfahren schließlich nur ein Verletzungsvorsatz ergibt und der bei Verhängung der Haft angenommene Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist. (T2); Beisatz: Es ist auch nicht von Bedeutung, ob ein „schuldgravierender Handlungsunwert der Tat“ vorlag. (T3)

1 Ob 32/16mOGH24.05.2016

Beis wie T1

1 Ob 152/16hOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/94

Dokumentnummer

JJR_20071022_OGH0002_0010OB00169_07W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)