OGH 1Ob174/10k

OGH1Ob174/10k15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Halil P*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.502,97 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 49.415,67 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Juli 2010, GZ 4 R 118/10s-48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. April 2010, GZ 31 Cg 49/08d-44, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des rechtskräftigen Zuspruchs von 1.087,30 EUR sA, insgesamt lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 6.687,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 2. 2007 zu zahlen.

Das Mehrbegehren,

1.) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 23.815,67 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 2. 2007 zu zahlen, und

2.) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei sämtliche künftige, aus der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vom 3. bis 17. 11. 2004 und vom 10. 3. bis 16. 6. 2005 resultierende Schäden zu ersetzen,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.212,72 EUR bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde im Jahr 2004 wegen §§ 99 Abs 1, 83 und 84 StGB zu einer achtmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 3. 11. 2004 wurde er am Flughafen Wien-Schwechat verhaftet, als er in die Türkei ausreisen wollte. Er hätte am 8. 11. 2004 den zweiten Teil der verhängten Freiheitsstrafe antreten sollen. Die ersten vier Monate hatte er bereits verbüßt. Gegen den Kläger war eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des schweren Raubs anhängig. Mit Beschluss vom 5. 11. 2004 wurde in diesem Verfahren die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs(Verabredungs)- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Diese Haftgründe wurden angenommen, weil der Kläger als türkischer Staatsangehöriger Ausländer ohne Inlandsbezug und bereits einschlägig vorbestraft sei und Mittäter noch auszuforschen seien. Die Untersuchungshaft wurde am 17. 11. 2004 zur Verbüßung des noch offenen Rests der verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe bis 10. 3. 2005 unterbrochen. Am 3. 3. 2005 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr beschlossen, weil der Kläger weiterhin dringend verdächtigt sei, das Verbrechen des schweren Raubs begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den Angaben eines Mittäters und der Auswertung von Standortpeilungen bei den Mobiltelefonen der Beschuldigten. Die Haftgründe lägen vor, weil der Beschuldigte vor seiner Festnahme versucht habe, Österreich zu verlassen, um der Strafverfolgung und dem Antritt des noch offenen Strafrests zu entgehen. Außerdem sei wegen seiner Gewaltbereitschaft anzunehmen, dass er weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen würde. Das übergeordnete Oberlandesgericht gab der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge. Der Kläger befand sich bis 16. 6. 2005 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom selben Tag wurde er vom Verdacht des Raubs gemäß § 259 Z 3 StPO im Zweifel frei gesprochen. Insgesamt dauerte die Untersuchungshaft 112 Tage. Seit 22. 8. 2008 befindet sich der Kläger wegen eines anderen Raubüberfalls in Haft. Er hat noch neun Jahre zu verbüßen.

Die beklagte Republik Österreich zahlte dem Kläger nach § 393a StPO einen Beitrag von 600 EUR zu den Kosten seiner Verteidigung, 4.900 EUR Haftentschädigung und 894,88 EUR Kosten, die er zur Aufhebung der Untersuchungshaft aufgewendet hatte.

Der Kläger begehrte zuletzt 6.300 EUR restliche Haftentschädigung, 10.000 EUR Schmerzengeld, 5.000 EUR Verdienstentgang, 1.324,70 EUR frustrierte Mietkosten, 545 EUR Unterhaltsvorschuss, 7.232,41 EUR Vertretungskosten und 100,86 EUR kapitalisierte Zinsen, insgesamt daher 30.502,97 EUR; außerdem die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (künftige) aus der ungerechtfertigten Haft resultierende Schäden.

Die beklagte Partei berief sich insbesondere auf die Minderung des Ersatzanspruchs nach § 3 Abs 2 StEG und bestritt die Kausalität der Untersuchungshaft für die behauptete psychische Beeinträchtigung des Klägers sowie die Ersatzfähigkeit jener Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Enthaftung aufgewendet worden seien.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 1.087,30 EUR sA zu (um 50 % geminderte Haftentschädigung von 5.600 EUR abzüglich gezahlter 4.900 EUR, Verteidigungskosten 1.882,18 EUR abzüglich Zahlung von 894,88 EUR und 600 EUR) und wies das Mehrbegehren ab.

Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt stellte es unter anderem fest, dass die verhängte Untersuchungshaft beim Kläger keine, die durch das Übel der Haft bei jedem hervorrufbaren negativen Emotionen übersteigende psychische Störung von Krankheitswert hervorgerufen habe. Die beim Kläger bestehende Persönlichkeitsstörung sei keineswegs auf negative Hafterlebnisse zurückzuführen. Eine allfällige Delinquenz im Anschluss an die Haft habe mit Sicherheit andere Ursachen. Durch die Vertretung im Strafverfahren seien dem Kläger Verteidigungskosten von insgesamt 7.832,41 EUR entstanden. Die Kosten, die zur Aufhebung der Anhaltung, also der Wiedererlangung der persönlichen Freiheit notwendig waren, hätten 1.882,18 EUR betragen.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von einer ungerechtfertigten Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 aus. Der Anspruch auf Haftentschädigung (für 112 Tage zu je 100 EUR) sei aber nach § 3 Abs 2 StEG 2005 zu mäßigen, weil nicht jede einem Freispruch vorangegangene Festnahme automatisch zu einer Haftung des Bundes führen sollte.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es teilte die Auffassung des Erstgerichts, insbesondere zur Mäßigung des Anspruchs auf Haftentschädigung. Das Erstgericht habe ohnehin nicht die Verdachtslage berücksichtigt, sondern auf das Vorliegen schwerwiegender Haftgründe verwiesen. Zum einen sei der Kläger im Zuge des Verfahrens bei einem Versuch festgenommen worden, in die Türkei auszureisen. Zum anderen hätten die Persönlichkeit und die Eigenschaften des Klägers, sein Vorleben und seine ungünstige finanzielle Situation zur Annahme gedrungen, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen würde. Seine spätere Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe wegen eines Raubüberfalls habe diese Gefahr bestätigt. Jene Kosten, die auch ohne die Untersuchungshaft, also durch die Einleitung des Strafverfahrens selbst entstanden seien, seien nicht nach dem StEG zu ersetzen, sondern durch den bereits geleisteten Kostenbeitrag nach § 393a StPO abzugelten. Die übrigen Ansprüche des Klägers (für Verdienstentgang, Zahlung des Mietzinses für die während der Untersuchungshaft von der Familie des Klägers weiter benutzte Wohnung, Schmerzengeld, die aufgrund der Haft des Klägers seiner Tochter gewährten Unterhaltsvorschüsse und den Feststellungsanspruch) sah das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht als nicht berechtigt an.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Das StEG 2005 ist nach seinem § 14 Abs 1 Z 1 anzuwenden, wenn eine vor seinem In-Kraft-Treten begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen oder ungerechtfertigten Haft nach dem 31. 12. 2004 geendet hat. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass aufgrund des Freispruchs ein Fall der ungerechtfertigten Haft iSd § 2 Abs 1 Z 2 leg cit vorliegt. Entgegen der Auffassung der beklagten Partei erfasst das StEG 2005 aufgrund der bereits zitierten Übergangsregelung auch den Zeitraum vom 3. bis 17. 11. 2004. Die Untersuchungshaft wurde nämlich nur zwecks Verbüßung der noch offenen Strafe unterbrochen und am 10. 3. 2005 aufgrund des als weiter bestehend angenommenen dringenden Tatverdachts iVm fortbestehenden Haftgründen fortgesetzt. Diese Unterbrechung bedeutet aber kein Ende der Untersuchungshaft, wie es etwa bei einer Aufhebung der Untersuchungshaft nach Wegfall ihrer Voraussetzungen der Fall wäre. In einem Fall der Unterbrechung der Untersuchungshaft durch Einleitung des Vollzugs der Strafhaft ist der Untersuchungshaftbeschluss aber nicht aufzuheben. Er verliert nur temporär seine Wirksamkeit, die mit Ende des Zwischenvollzugs wieder einsetzt ohne dass es einer neuerlichen Beschlussfassung bedarf (hier: bedurft hätte). Eine festgesetzte Haftfrist wird lediglich in ihrem Fortlauf gehemmt (14 Os 176/94; 11 Os 105/07m, je mwN). Die Revisionswerberin ist auch darauf hinzuweisen, dass sie den Zuspruch des Erstgerichts, das die Haftentschädigung dem Grund nach für den gesamten Zeitraum als berechtigt erachtete, nicht bekämpfte.

Nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Die Verdachtslage kann dabei jedoch nach Satz 2 leg cit im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO nicht berücksichtigt werden.

Diese „differenzierte Ermessensklausel“ sollte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die in § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 als Voraussetzung für eine Entschädigung geforderte Verdachtsentkräftung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK kritisiert hatte, Rechnung tragen (ErlRV 618 BlgNR 22. GP 3 ff, 8 f; AB 636 BlgNR 22. GP 1 ff; Kodek/Leupold in WK² StEG § 3 Rz 16; Heissenberger, Haftentschädigung, 166; Eder-Rieder, StEG 2005, 53). Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld und jenen im Zweifel (Heissenberger aaO, 169; Eder-Rieder aaO, 55).

Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen 1 Ob 257/07m und 1 Ob 263/07v (RIS-Justiz RS0123972) festgehalten, dass die in § 3 Abs 2 StEG 2005 gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe für sich alleine nie für eine Anhaltung ausreichen, sondern immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen müssen. Dürfe dieser Tatverdacht bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden, könnten die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG 2005 „qualifizierten“ Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der nicht im trennbaren Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft sei kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für eine Minderung. Argumente für die berechtigte Annahme von Haftgründen könnten eine Mäßigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nur der Abgrenzung der ungerechtfertigten von der gesetzwidrigen (§ 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) Haft dienten.

Im Sinn dieser in der Lehre (Kodek/Leupold aaO, Rz 30; s auch die von Heissenberger aaO, 170, mit Hinweis auf Lukasch/Schwab, RZ 2003, 147 [150 f], geäußerten Bedenken gegen eine indirekte Berücksichtigung des Tatverdachts) auf Zustimmung gestoßenen Judikatur schließt die Gesetzeslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Vorliegens von Haftgründen ebenso wie wegen der Verdachtslage aus. Eine „quasi automatische“ uneingeschränkte Entschädigung wird zwar in den zitierten Materialien „in allen anderen Fällen der Einstellung“ (nach der RV aaO, 9, aber grundsätzlich auch bei Freisprüchen) eindeutig abgelehnt. Eine uneingeschränkte Entschädigung wäre nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa in den Fällen einer zunächst „drückenden“ Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe unverständlich. Derartigen unangemessenen Entschädigungsansprüchen sollte mit der „differenzierten Ermessensklausel“ begegnet werden.

Der Gesetzgeber hat sich wie dargelegt bei der Reformierung des StEG zur Gewährung eines Ersatzanspruchs für ungerechtfertigte Haft (auch) nach einem Freispruch entschlossen, obwohl die EMRK nach der Judikatur des EGMR in solchen Fällen eine Entschädigung gar nicht fordert (ErlRV aaO, 3; Kodek/Leupold aaO, Rz 25; Heissenberger aaO, 166 f). Während die Rechtsprechung des EGMR nur die Berufung auf die fortbestehende Verdachtslage („ex nunc“) als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung beurteilt, stellen die Materialien (RV aaO, 9) ausdrücklich klar, dass bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO weder der fortbestehende noch der seinerzeitige Tatverdacht berücksichtigt werden darf (Kodek/Leupold aaO, Rz 26; Heissenberger aaO, 170). Das muss notwendigerweise auch auf die Gründe, die zum Freispruch nach § 259 Z 3 StPO führten, durchschlagen. Der Gesetzgeber hat damit für einen solchen Freispruch die Berücksichtigung der Verdachtslage stärker eingeschränkt, als es der EGMR in seiner ständigen Judikatur zur Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK verlangt (Heissenberger aaO, 169 f).

Das (vom Gesetzgeber damit praktisch vorgegebene) Ergebnis der vollen Entschädigung hat auch im vorliegenden Fall ungeachtet der weiteren Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubs zu gelten. Diese nachträgliche Tat kann eine Verringerung der Entschädigung keinesfalls rechtfertigen. Auf die Gründe, die zum Freispruch führten, beruft sich die beklagte Partei aber ohnehin nach wie vor nicht. Damit scheidet die von den Vorinstanzen vorgenommene Minderung der Haftentschädigung aus, weshalb dem Kläger neben dem bereits rechtskräftig zugesprochenen Schadensbetrag von 1.087,30 EUR weitere 50 % der Haftentschädigung von 11.200 EUR zustehen. Der Zuspruch erhöht sich daher um 5.600 EUR auf insgesamt 6.687,30 EUR.

Dem Kläger sind nur die Vertretungskosten zu ersetzen, die notwendig und zweckmäßig waren, um die über ihn verhängte Haft zu bekämpfen (1 Ob 138/04g), wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben. Welche Kosten zusätzlich ersatzfähig wären, kann die Revision, die nur „Kommissionen und Besprechungen“ ohne jede weitere Detaillierung erwähnt, nicht aufzeigen. Mit den sonstigen, von den Vorinstanzen als nicht berechtigt angesehenen Ersatzansprüchen und dem Feststellungsbegehren befasst sich die Revision in der Rechtsrüge überhaupt nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger, der Verfahrenshilfe genießt, mit rund 61 % obsiegt, weshalb ihm 22 % seiner Verfahrenskosten zu ersetzen sind. Das ergibt einen Ersatzanspruch von 220,49 EUR inklusive 36,75 EUR USt. Im zweiten Abschnitt errechnet sich die Obsiegensquote des Klägers mit rund 13 %. Der beklagten Partei sind daher 74 % ihrer Verfahrenskosten zu ersetzen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote des Klägers rund 11 %. Die beklagte Partei hat deshalb Anspruch auf 78 % ihrer Kosten.

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