OGH 1Ob600/86; 3Ob509/89; 3Ob1530/92; 4Ob168/93; 1Ob1571/95; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 7Ob57/00h; 5Ob261/02x; 8Ob3/07k; 6Ob156/08x; 7Ob185/11y; 9ObA52/12f; 3Ob90/13a; 6Ob129/16p (RS0022804)

OGH1Ob600/86; 3Ob509/89; 3Ob1530/92; 4Ob168/93; 1Ob1571/95; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 7Ob57/00h; 5Ob261/02x; 8Ob3/07k; 6Ob156/08x; 7Ob185/11y; 9ObA52/12f; 3Ob90/13a; 6Ob129/16p29.11.2016

Rechtssatz

Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. Eine Haftung tritt aber nicht ein, wenn der Schädiger gar nicht erkennen kann, dass die Anrufung des Gerichtes einem anderen von Nachteil sein kann.

Normen

ABGB §1295 Ia7

1 Ob 600/86OGH01.10.1986

Veröff: SZ 59/159 = EvBl 1987/50 S 211 = JBl 1987,102

3 Ob 509/89OGH18.01.1989

nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T1)<br/>Beisatz: Diese Erwägungen gelten auch für die Beurteilung von Handlungen in der Phase der Vorbereitung eines Verfahrens. (T2) Veröff: JBl 1989,789 (Knötzl)

3 Ob 1530/92OGH25.03.1992

Auch

4 Ob 168/93OGH25.01.1994

Auch; SZ 67/10

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Auch

3 Ob 161/97sOGH28.06.1999

nur: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T3)

1 Ob 198/99wOGH05.08.1999

Auch; nur T3

7 Ob 57/00hOGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Haftung für Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, nur dann, wenn der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft. (T4)

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T5)

8 Ob 3/07kOGH18.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/58

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/104

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

nur: Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt aussichtslos erscheinen muss und ein Verfahren geführt wird, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist, liegt Rechtsmittelmissbrauch vor. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T7)

9 ObA 52/12fOGH25.07.2012

Auch; Beisatz: Derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Prozessstandpunkt wenn auch nur geringe, aber doch gewisse Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären. (T8)

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 129/16pOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit so klar ist, dass der gegenteilige Standpunkt schlechthin aussichtslos scheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0010OB00600_8600000_005

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