OGH 7Ob57/00h

OGH7Ob57/00h28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D.*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Fa N***** GmbH & Co KG und 2.) Fa N***** ***** mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, sowie des Nebenintervenienten Toni W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 302.413,30 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 1 R 253/99m-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung vom 8.1.1989, JBl 1989, 789 hat sich der Oberste Gerichtshof mit den Voraussetzungen für die Möglichkeit der Geltendmachung der Prozesskosten aus einer gegen einen Dritten eingebrachten Klage gegen den Vertragspartner für den Fall, dass die Klage gegen den Dritten mangels Passivlegitimation abgewiesen wurde, befasst und die wesentlichen Grundsätze einer allfälligen Haftung festgelegt. Dabei wurde unter Bezugnahme auf die Lehre (vgl Bydlinski Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen JBl 1986, 626 ff) darauf abgestellt, ob der Schädiger bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sein Standpunkt aussichtslos ist und nicht bloß zweifelhaft (vgl ähnlich auch etwa 4 Ob 61/95 = MUR 1995, 70 und 7 Ob 1567/95). Hier mangelt es schon daran, dass die beklagten Parteien sich gar nicht auf den Standpunkt gestellt haben, dass nicht sie, sondern der Beklagte des Vorprozesses Vertragspartner wäre, sondern sie nur um Rechnungslegung an diesen "ersuchten" und dieser selbst die Übermittlung der Rechnungen verlangte. Da dieser auch Bauherr des gesamten Vorhabens war, kann darin, dass die beklagten Parteien der Klage im Vorverfahren nicht deutlicher entgegengetreten sind, kein Verschulden gesehen werden, weil sie davon ausgehen konnten, dass die klagende Partei eben aus dem eigenen Verhalten des Beklagten im Vorprozess eine Haftung ableiten wollte. Wann nun ein Vertragspartner verpflichtet ist, zur Aufklärung in einem Prozess als Nebenintervenient beizutreten, kann auch nur aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden (vgl im Zusammenhang auch SZ 70/200).

Berechtigt zeigt die klagende Partei zwar auf, dass die Beklagten ihre Vereinbarung im Dezember 1996 mit dem Beklagten des Vorprozesses über die Zahlung der klagenden Parteien hätte bekannt geben müssen. Da aber die klagenden Parteien nicht vorgebracht haben, dass sie in diesem Fall bereit gewesen wären, die nunmehr beklagten Parteien aus ihrer Haftung zu entlassen, hätte auch diese Bekanntgabe nur die Wirkung einer Erfüllungsübernahme im Sinn des § 1404 ABGB gehabt und sohin keine Änderung des Prozessergebnisses bewirkt (vgl § 1405 zweiter Satz ABGB).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte