OGH 3Ob1530/92

OGH3Ob1530/9225.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harry Franz K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler ua, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen S 59.086,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Jänner 1992, GZ 18 R 181/91-14, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil das Recht eines Staatsbürgers, bei einer Meinungsverschiedenheit das Gericht anrufen zu dürfen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (SZ 51/172; SZ 57/128; SZ 59/159 ua), und der Beklagte nicht erkennen mußte, daß sein Standpunkt aussichtslos ist (siehe Rekursentscheidung im Grundbuchsverfahren sowie die Kritik von Hofmeister zu AGS 170 in NZ 1990, 102 und Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 364 c); die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Schadenersatzpflicht wegen Rechtsverteidigung.

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