Rechtssatz
Ein Urteil, mit welchem dem Ehemann die Leistung des Unterhaltes an seine Gattin aufgetragen wird, wirkt nicht über die Scheidung der Ehe hinaus.
Siehe aber nunmehr Entscheidungen zu § 69 Abs 2 EheG. Kein Erlöschen bei Scheidungen nach § 55 EheG.
4 Ob 538/82 | OGH | 18.05.1982 |
Beisatz: Auch wenn ein ausländisches Recht diese Frage anders löst, ist dies kein Grund der ausländischen Entscheidung wegen Verstosses gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen. (T1) Veröff: SZ 55/74 |
1 Ob 521/83 | OGH | 23.02.1983 |
Beisatz: Ausgenommen den Fall der Scheidung nach § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG. (T2) |
8 Ob 637/85 | OGH | 11.12.1985 |
Beisatz: Wenn die Scheidung der Ehe zu einer Änderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten gegenüber der Zeit der aufrechten Ehe führt. (T3) Veröff: EvBl 1987/18 S 86 |
10 ObS 60/90 | OGH | 27.03.1990 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SSV - NF 4/51 |
3 Ob 3/91 | OGH | 20.03.1991 |
Beis wie T2; Veröff: ÖA 1993,161 |
1 Ob 35/00d | OGH | 25.07.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel tritt sogar gegenüber dem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft. (T4) |
1 Ob 3/06g | OGH | 04.04.2006 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt. (T5) |
1 Ob 139/11i | OGH | 21.07.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen einstweiligen Unterhalt nach § 94 ABGB. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19510314_OGH0002_0010OB00061_5100000_002
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