OGH 8Ob503/95(8Ob504/95)

OGH8Ob503/95(8Ob504/95)26.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen

1. der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Edeltraud Maria S*****, vertreten durch Dr.Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Ehescheidung (Verfahren 1 C 117/92i des Bezirksgerichtes Wolfsberg) und

2. der klagenden Partei Edeltraud Maria S*****, wie oben, vertreten wie oben, wider die beklagte Partei Franz S*****, wie oben, vertreten wie oben, wegen Unterhalt (Verfahren 1 C 82/93v des Bezirksgerichtes Wolfsberg) infolge außerordentlicher Revisionen beider Teile gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 9. September 1994, GZ 19 R 235/94-72, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 3.Mai 1994, GZ 1 C 117/92i-62, in der Hauptsache bestätigt wurde,

1. den

Beschluß

gefaßt:

Die Revision der beklagten Partei Edeltraud Maria S***** zu I betreffend den Verschuldensausspruch im Ehescheidungsverfahren wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei Franz S***** zu II betreffend den Unterhaltsanspruch wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, daß Punkt II des Urteilsspruchs lautet:

"Die beklagte Partei Franz S***** ist schuldig, der klagenden Partei Edeltraud Maria S***** ab 15.7.1993 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

Die klagende Partei Edeltraud Maria S***** ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 730,20 (einschließlich S 121,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 3.5.1994 aus gleichteiligem Verschulden geschieden (Verfahren 1 C 117/92i des Erstgerichts). Dieser Ausspruch über die Scheidung der Ehe erwuchs in Rechtskraft. Der Ausspruch über das Verschulden wurde von beiden Parteien vor dem Berufungsgericht erfolglos bekämpft. Im Revisionsverfahren ficht nur mehr die Beklagte - erfolglos (siehe den Zurückweisungsbeschluß zu 1.) - den Verschuldensausspruch an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Scheidungsverfahren wurde die Unterhaltsklage der Klägerin (Verfahren 1 C 92/93v) verbunden und der Beklagte insoweit schuldig erkannt, der Klägerin ab 15.7.1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 bei sonstiger Exekution zu bezahlen, "und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteil fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge ab Ersten eines jeden Monats im vorhinein."

Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß im Spruch des Urteils klargestellt werden muß, daß nur über den Unterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils abgesprochen wurde.

Es trifft zwar zu, daß ein Urteil, mit welchem ein Ehemann zur Unterhaltsleistung (nach § 94 EheG) verpflichtet wurde, nicht über die Scheidung des Urteils hinauswirkt (SZ 24/75; 55/74; EvBl 1987/18 uva). Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Unterhalt nur mehr unter den Voraussetzungen der §§ 66 ff EheG begehrt werden. Wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, ist aber noch die Frage des Ausmaßes des beiderseitigen Verschuldens zu prüfen, kann zunächst nur ein vorläufiger Unterhalt, ausgehend von der rechtskräftig erfolgten Scheidung, festgesetzt werden (EF 30.637; SZ 61/242).

Durch die an sich nicht vorgesehene Verbindung des Verfahrens hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhalt bei aufrechter Ehe mit dem Scheidungsverfahren (SZ 49/69; 8 Ob 589/83) ist die vorliegende Fassung des Urteilsspruches zumindest irreführend; es geht aus ihm nicht hervor, daß es sich nicht - wie im Regelfall derartiger Urteilssprüche - um einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Scheidung der Ehe nach den §§ 66 ff EheG, sondern um den Unterhaltsanspruch der Gattin während dem noch aufrechten Eheband nach § 94 EheG handelt.

Zur Vermeidung eines allfälligen Irrtums im Exekutionsverfahren, der nur durch Einsehen in die umfangreiche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils (S 8 ff) vermieden werden könnte, war im Spruch klarzustellen, daß der Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe beschränkt ist.

Da bei Zurückweisung außerordentlicher Revisionen eine Zurückweisung "mit Maßgabe" unmöglich ist, eine Klarstellung aber zur Rechtssicherheit notwendig erschien, war die Revision des Klägers anzunehmen und die Entscheidung mit der Maßgabe dieser Klarstellung zu bestätigen.

Infolge des Umstandes, daß das berufungsgerichtliche Urteil nicht abgeändert, sondern der Urteilsspruch nur mittels einer "Maßgabebestätigung" deutlicher gefaßt wurde, können dem im Unterhaltsverfahren unterlegenen Beklagten die Kosten seiner Revision nicht zugesprochen werden. Aber auch seiner Gegnerin gebühren die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung nicht, weil sie sich zu Unrecht gegen diese Klarstellung des Urteils wehrt. Dem Beklagten waren jedoch die Kosten eines Berichtigungsantrages (TP 1) zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte