OGH 3Ob298/99s (RS0113988)

OGH3Ob298/99s23.8.2000

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen.

Normen

EO §355 IIIa

3 Ob 298/99sOGH23.08.2000
3 Ob 153/03aOGH22.10.2003

Auch

3 Ob 26/04aOGH28.04.2004

nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. (T1)<br/>Beisatz: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T2)

3 Ob 252/04mOGH24.11.2004

Auch; Beis wie T2

3 Ob 256/04zOGH23.05.2005

nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. (T3)

3 Ob 79/05xOGH20.10.2005
3 Ob 184/05pOGH24.11.2005

nur: An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T4)

3 Ob 270/05kOGH24.11.2005

nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T5)

3 Ob 52/06bOGH29.03.2006

nur: Ergibt sich auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T6)

3 Ob 39/06sOGH27.06.2006

nur T1

3 Ob 259/06vOGH21.12.2006

Auch; nur T6

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008
3 Ob 195/09mOGH25.11.2009

Auch; nur T5

3 Ob 223/10fOGH14.12.2010

Auch; nur T3

3 Ob 226/10xOGH19.01.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T7)

3 Ob 8/11iOGH23.02.2011

Auch

3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Auch; Beis wie T7

3 Ob 32/12wOGH22.02.2012

Auch; nur T1; nur T4; Auch Beis wie T2

3 Ob 154/16tOGH22.09.2016

Auch; nur T4; nur T5; nur T6; Beisatz: Nur eine wesentliche Divergenz zwischen den Auftragsbehauptungen und dem Bescheinigungsmittel rechtfertigt die Abweisung des Antrags. (T8)

3 Ob 219/17bOGH24.01.2018

Auch; nur T1; nur T3; nur T7

3 Ob 121/19vOGH26.06.2019

nur T3

3 Ob 191/19pOGH04.11.2019
3 Ob 210/20hOGH20.01.2021

nur T3; Beis wie T7

3 Ob 211/20fOGH20.01.2021

nur T3; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00298_99S0000_001

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